Sicherungsmaßnahme
BBG Bootsmanufaktur GmbH
Petershagen/Eggersdorf
Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat zur BBG Bootsmanufaktur GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 01.06.2022, Aktenzeichen 3 IN 157/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Frankfurt (Oder)
- Aktenzeichen
- 3 IN 157/22
- Registerbezug
- Frankfurt (Oder), HRB 18612 FF
- Bundesland
- Brandenburg
- Veröffentlichung
- 01.06.2022
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
3 IN 157/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma BBG Bootsmanufaktur GmbH, Am Fuchsbau 15 a, 15345 Petershagen/Eggersdorf , vertreten durch den Geschäftsführer
ist am 1. Juni 2022 um 9.30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1, 2 (2. HS) InsO angeordnet worden. Rechtsanwalt Jörg Wenzel, Friedrich-Ebert-Straße 63, 14469 Potsdam wird zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über alle Vermögensgegenstände einschließlich Vermögenswerten oder Rechten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland belegen sind, sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 01.06.2022
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma BBG Bootsmanufaktur GmbH, Am Fuchsbau 15 a, 15345 Petershagen/Eggersdorf , vertreten durch den Geschäftsführer
ist am 1. Juni 2022 um 9.30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1, 2 (2. HS) InsO angeordnet worden. Rechtsanwalt Jörg Wenzel, Friedrich-Ebert-Straße 63, 14469 Potsdam wird zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über alle Vermögensgegenstände einschließlich Vermögenswerten oder Rechten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland belegen sind, sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 01.06.2022