Vergütungsfestsetzung

bb gesellschaft für beruf und bildung mbH mecklenburg-vorpommern

Rostock

Das Amtsgericht Flensburg hat zur bb gesellschaft für beruf und bildung mbH mecklenburg-vorpommern eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.05.2026, Aktenzeichen 56 IN 57/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Flensburg
Aktenzeichen
56 IN 57/26
Registerbezug
Rostock, HRB 4923
Bundesland
Schleswig-Holstein
Veröffentlichung
12.05.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Branchenindikator
Bildung & Forschung (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

In dem Verfahren über den Antrag d.

bb gesellschaft für beruf und bildung mbH mecklenburg-vorpommern, Grubenstraße 24, 18055 Rostock, vertreten durch die Geschäftsführer Anja Dockenfuß und Thomas Mix
Register-Nr.: HRB 4923 Rostock
- Schuldnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BRL, Boege, Rohde, Luebbehuesen Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

hat das Amtsgericht Flensburg am 11.05.2026 durch den Richter am Amtsgericht Vögtlin beschlossen:

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Masseverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt bis zu 65.000,00 € zu begründen, die im Falle einer später erfolgenden Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO den Rang von Neumasseverbindlichkeiten (§ 209 InsO) haben, gegenüber folgenden Unternehmen:
- BiISE-Institut für Bildung und Forschung GmbH, Kerstingstraße 2, 18273 Güstrow;
- AFZ Aus- und Fortbildungszentrum Rostock GmbH, Alter Hafen Süd 334, 18069 Rostock;
- Grone-Bildungszentren Mecklenburg-Vorpommern GmbH -gemeinnützig-, Thomas-Mann-Straße 21/22, 18055 Rostock;
- Berufsfortbildungswerk Gemeinnützige Bildungseinrichtung des DGB GmbH (bfw), Hauptverwaltung, Schimmelbuschstraße 55, 40699 Erkrath.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf den §§ 21, 22 InsO.
Die Schuldnerin führt als Vertragspartnerin in verschiedenen Bietergemeinschaften mit anderen Bildungsträgern Bildungsmaßnahmen durch. Dabei werden die mit der Maßnahme verbundenen organisatorischen und inhaltlichen Aufgaben von den Partnern arbeitsteilig übernommen. Die Schuldnerin hat in diesen Bietergemeinschaften die Funktion der Finanzierung übernommen, das heißt, bei ihr liegt die wirtschaftliche Verantwortung und die Verwaltung der Mittel. Das bedeutet, sie erhält von der Bundesagentur für Arbeit die vertraglich vereinbarte Vergütung der Leistungen und erstattet den Partnern der Bietergemeinschaft deren Maßnahmekosten für die Teilnehmer. Naturgemäß können die geleisteten Stunden sowie Ausbildungsvergütungen erst am Anfang des Folgemonats abgerechnet werden. Die Leistungen für Mai 2026 können somit erst Anfang Juni 2026 und damit nach Insolvenzeröffnung der Bundesagentur für Arbeit in Rechnung gestellt werden.
Zur Sicherung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin und zum Erhalt der Sanierungschancen ist die Anordnung der Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten deshalb erforderlich.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Vögtlin
Richter am Amtsgericht

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Sicherungsmaßnahme