Aufhebung des Verfahrens

Bauring Kreuztal, Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Kreuztal

Das Amtsgericht Siegen hat zur Bauring Kreuztal, Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.11.2025, Aktenzeichen 25 IN 139/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Siegen
Aktenzeichen
25 IN 139/24
Registerbezug
Siegen, HRB 1739
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
26.11.2025
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Insolvenzverwalter
Dr. Klaus Ortmüller
Stammkapital
88.964,79 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Errichtung von Hochbauten, der Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken und Bauwerken sowie deren Vermietung und Verpachtung. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen und auch Zweigniederlassungen errichten.

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 139/24

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen

der Bauring Kreuztal, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Zum Leyberg 1, 57223 Kreuztal, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kai Uwe Krafft,

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Klaus Ortmüller, Molzbergstraße 1, 57518 Betzdorf

wird mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
25 IN 139/24
Amtsgericht Siegen, 24.11.2025

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Schlusstermin
  3. Eröffnung des Verfahrens
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