Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
baufindo GmbH
Ludwigshafen am Rhein
Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat zur baufindo GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.09.2026, Aktenzeichen 3 a IN 386/25 Lu.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 a IN 386/25 Lu
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 64602
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 14.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Ulf Martini
Veröffentlichungstext
3 a IN 386/25 Lu
13.09.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
baufindo GmbH, Wormser Straße 50, 67071 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 64602),
vertreten durch:
Volkan Tosun, Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer),
- Schuldnerin -
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini, E 3 16, 68159 Mannheim
1. wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf x € festgesetzt.
2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den unter Ziffer 1 genannten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der des Insolvenzverwalters und ist geregelt in der InsVV (§§ 11, 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 - 65 InsO).
Dem Insolvenzverwalter steht für seine Bemühungen während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung neben der Vergütung der Sachverständigentätigkeit nach §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV eine besondere Vergütung zu, die nach 63 Abs.3 InsO in der Regel 25% der Vergütung des Insolvenzverwalters betragen soll. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen (§ 11 Absatz 3).
Für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 InsVV, 63 Abs.3 InsO).
Ausweislich der Akte und des Sachvortrages des Verwalter beträgt diese Masse entsprechend dem erzielten Erlös für die vorhandenen Immobilien 40.000 €.
Die Regelgebühr des Insolvenzverwalters ist nach § 2 Abs. 1 InsVV gestaffelt zu errechnen und beträgt aus dem zugrunde zu legenden Wert 15.300 €.
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter nämlich von den ersten 35.000 € Insolvenzmasse 40% (14.000 €), vom Mehrbetrag bis 70.000 € 26% (5.000 x 26%, also 1.300 €) etc.
Dieser Betrag, der als Regelgebühr einem Insolvenzverwalter zustehen würde, kann nach § 3 InsO durch Zu- oder Abschläge den Besonderheiten des Einzelfalles angepasst werden.
Von dieser für den Insolvenzverwalter errechneten Vergütung wird für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs.3 InsO im Normalfall eine Reduzierung auf 25 % vorgenommen. Nach § 11 Absatz 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall von der Normalquote von 25 % abgewichen werden kann.
Von dieser Möglichkeit ist hier Gebrauch zu machen, denn der Regelsatz von 25% soll eine durchschnittliche Tätigkeit in einem (nur) der Norm entsprechenden vorläufigen Verfahren honorieren.
Überschreitungen sind geboten, wenn das vorläufige Verfahren insgesamt als überdurchschnittlich erachtet werden kann.
Zuschläge sind dann festzusetzen, wenn das konkrete Verfahren in der Abwicklung tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen. Dabei rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag.
Vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass, für jedermann erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einer vom Normalfall abweichenden Vergütung ihren Niederschlag fände. Inwieweit die Festsetzung von Zuschlägen dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, ist letztlich eine Frage, die durch eine auf das Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung zu entscheiden ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Aufl. 2007, § 3 InsVV Rn 8).
Der Verwalter begehrt für seine Tätigkeit im vorläufigen Verfahren einen Zuschlag von 50% insbesondere aufgrund des Verantwortungsumfangs und des besonderen Haftungsrisikos, das er als vorläufiger Verwalter gehabt habe.
Der Zuschlag rechtfertige sich entsprechend seinem erläuternden Vortrag aus seiner massegenerierenden Verhandlungs- und Gestaltungsleistung , da ein späterer Insolvenzverwalter im Rahmen des § 106 InsO zur Abgabe der Erklärungen zur Übertragung ohne Massezufluss verpflichtet gewesen wäre.
Eine solche massemehrende Tätigkeit sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( Beschluss vom 21.12.2006 -IX ZB 36/06) als zuschlagsfähig anzusehen, wenn sie -wie vorliegend- notwendig gewesen sei.
Bei der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters handelt es sich durchaus auch um eine erfolgsbezogene Tätigkeitsvergütung ( Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, Auflage 2024, Rdnr. 78 zu § 11 InsVV).
Für die Höhe der Vergütung kommt es aber entscheidend darauf an, welche konkreten Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen oder gerichtlichen Ermächtigung erbracht wurden.
Die einem vorläufigen Verwalter nicht gestatteten oder durch das Gericht oder das Gesetz nicht zugewiesenen Tätigkeiten sind von von einer Vergütung ausgeschlossen(aaO Rdnr. 219).
Die Bestellung zum sogenannten starken vorläufigen Verwalter bedingt nicht per se einen Zuschlag.
Auch beim vorläufigen Verwalter sind vielmehr besondere Umstände, die die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, durch Erhöhung oder Verringerung des Bruchteils von 25% zu berücksichtigen. Maßgeblich ist vorrangig die konkrete Tätigkeit, nicht ihr späterer Erfolg ( BGH, Beschluss vom 5.7. 2018, IX ZB 63/17).
Der wirtschaftliche Erfolg, also die erreichte Massemehrung durch vom vorläufigen Verwalter vorgenommene Tätigkeiten- fließt nämlich vergütungsrechtlich bereits über die Berechnungsgrundlage in die Bemessung der Vergütung ein. Ein zusätzlicher Zuschlag setzt daher einen entsprechend hohen, über den Durchschnitt hinausgehenden, Tätigkeitsaufwand zwingend voraus (vgl. BGH, ZInsO 2007, 439).
Nach den schlüssigen Ausführungen des Verwalters in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23.07.2026 ist die -grundsätzlich nicht dem vorläufigen Verwalter obliegende- Verwertung vorliegend als notwendig zu erachten.
Daher ist die hieraus erzielte Masse als Berechnungsgrundlage anzuerkennen.
Die Bemühungen des vorläufigen Verwalters im Rahmen der Verwertung wirken sich damit jedoch bereits zu 100% massemehrend aus, bei den verwerteten Immobilien handelte es sich um den einzigen, der Verwaltung unterliegenden Gegenstand.
Ein Zuschlag ist in einem solchen Fall nur dann noch möglich, wenn die sich aus der erzielten Masse errechnete Vergütung dennoch in einem deutlichen Missverhältnis zum eingesetzten Aufwand steht.
Dies war nach Prüfung vorliegend grundsätzlich zu bejahen, jedoch nicht in der vom Verwalter angenommenen Zuschlagshöhe.
Der Verwalter erläuterte den erforderlichen Aufwand und den Umfang der Verhandlungen, Ortsbegehungen, Gespräche und Telefonate detailliert.
Die rein auf die Verwertung der Immobilien entfallende persönliche Inanspruchnahme betrug nach seinen Ausführungen ca. drei volle Arbeitstage.
Die sich ergebende Regelvergütung nach §§ 11 InsVV, 63 III InsO entspräche dem überdurchschnittlich hohen Aufwand und der systemabweichend vorgenommen Verwertung hier nicht.
Allerdings erhöhte diese Verwertung die Berechnungsgrundlage bereits deutlich, ohne diese hätte die Masse Null betragen. Weitere Verwaltungstätigkeiten ergaben sich nicht, die sonstig zu erbringenden Arbeiten- wie das Eruieren der Masse und der Verbindlichkeiten, Gespräche mit der Schuldnerin, Feststellungen etwaiger Forderungen oder Masseverbindlichkeiten entsprachen Anforderungen vergleichbarer Verfahren.
Auch wurde zur Bewertung des realisierbaren Massezuflusses ein zusätzlicher Sachverständiger herangezogen, dessen Tätigkeit im Rahmen des Gesamtaufwandes den des vorläufigen Verwalters relativiert und der ebenfalls aus der Masse für seine Bewertungstätigkeit zu vergüten ist.
Bei einer Gesamtschau der zu erbringenden Arbeiten und des Umstands, dass keine sonstigen Verwaltungstätigkeiten anfielen und die späteren Erwerber der Immobilien nicht zu generieren, sondern bereits vorhanden waren, erscheint ein Zuschlag von 40% als angemessen, aber auch ausreichend.
Die -im Interesse einer Einschätzung der adäquaten Steigerung der Vergütung- sich anbietende Umrechnung der Honorierung auf die mitgeteilten Stunden lässt den zugebilligten Zuschlag dem erbrachten Aufwand ebenfalls angebracht erscheinen.
Die Vergütung war dementsprechend auf 65 % des Regelsatzes festzusetzen, mithin auf x €.
Die Auslagenpauschale nach § 8 InsVV war für zwei angefangene Monate auf x € zu beziffern, die gesetzliche Mehrwertsteuer verringerte sich auf x €.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt wurde-beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal, eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die
festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann
von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.
13.09.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
baufindo GmbH, Wormser Straße 50, 67071 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 64602),
vertreten durch:
Volkan Tosun, Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer),
- Schuldnerin -
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini, E 3 16, 68159 Mannheim
1. wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf x € festgesetzt.
2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den unter Ziffer 1 genannten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der des Insolvenzverwalters und ist geregelt in der InsVV (§§ 11, 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 - 65 InsO).
Dem Insolvenzverwalter steht für seine Bemühungen während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung neben der Vergütung der Sachverständigentätigkeit nach §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV eine besondere Vergütung zu, die nach 63 Abs.3 InsO in der Regel 25% der Vergütung des Insolvenzverwalters betragen soll. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen (§ 11 Absatz 3).
Für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 InsVV, 63 Abs.3 InsO).
Ausweislich der Akte und des Sachvortrages des Verwalter beträgt diese Masse entsprechend dem erzielten Erlös für die vorhandenen Immobilien 40.000 €.
Die Regelgebühr des Insolvenzverwalters ist nach § 2 Abs. 1 InsVV gestaffelt zu errechnen und beträgt aus dem zugrunde zu legenden Wert 15.300 €.
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter nämlich von den ersten 35.000 € Insolvenzmasse 40% (14.000 €), vom Mehrbetrag bis 70.000 € 26% (5.000 x 26%, also 1.300 €) etc.
Dieser Betrag, der als Regelgebühr einem Insolvenzverwalter zustehen würde, kann nach § 3 InsO durch Zu- oder Abschläge den Besonderheiten des Einzelfalles angepasst werden.
Von dieser für den Insolvenzverwalter errechneten Vergütung wird für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs.3 InsO im Normalfall eine Reduzierung auf 25 % vorgenommen. Nach § 11 Absatz 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall von der Normalquote von 25 % abgewichen werden kann.
Von dieser Möglichkeit ist hier Gebrauch zu machen, denn der Regelsatz von 25% soll eine durchschnittliche Tätigkeit in einem (nur) der Norm entsprechenden vorläufigen Verfahren honorieren.
Überschreitungen sind geboten, wenn das vorläufige Verfahren insgesamt als überdurchschnittlich erachtet werden kann.
Zuschläge sind dann festzusetzen, wenn das konkrete Verfahren in der Abwicklung tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen. Dabei rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag.
Vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass, für jedermann erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einer vom Normalfall abweichenden Vergütung ihren Niederschlag fände. Inwieweit die Festsetzung von Zuschlägen dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, ist letztlich eine Frage, die durch eine auf das Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung zu entscheiden ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Aufl. 2007, § 3 InsVV Rn 8).
Der Verwalter begehrt für seine Tätigkeit im vorläufigen Verfahren einen Zuschlag von 50% insbesondere aufgrund des Verantwortungsumfangs und des besonderen Haftungsrisikos, das er als vorläufiger Verwalter gehabt habe.
Der Zuschlag rechtfertige sich entsprechend seinem erläuternden Vortrag aus seiner massegenerierenden Verhandlungs- und Gestaltungsleistung , da ein späterer Insolvenzverwalter im Rahmen des § 106 InsO zur Abgabe der Erklärungen zur Übertragung ohne Massezufluss verpflichtet gewesen wäre.
Eine solche massemehrende Tätigkeit sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( Beschluss vom 21.12.2006 -IX ZB 36/06) als zuschlagsfähig anzusehen, wenn sie -wie vorliegend- notwendig gewesen sei.
Bei der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters handelt es sich durchaus auch um eine erfolgsbezogene Tätigkeitsvergütung ( Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, Auflage 2024, Rdnr. 78 zu § 11 InsVV).
Für die Höhe der Vergütung kommt es aber entscheidend darauf an, welche konkreten Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen oder gerichtlichen Ermächtigung erbracht wurden.
Die einem vorläufigen Verwalter nicht gestatteten oder durch das Gericht oder das Gesetz nicht zugewiesenen Tätigkeiten sind von von einer Vergütung ausgeschlossen(aaO Rdnr. 219).
Die Bestellung zum sogenannten starken vorläufigen Verwalter bedingt nicht per se einen Zuschlag.
Auch beim vorläufigen Verwalter sind vielmehr besondere Umstände, die die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, durch Erhöhung oder Verringerung des Bruchteils von 25% zu berücksichtigen. Maßgeblich ist vorrangig die konkrete Tätigkeit, nicht ihr späterer Erfolg ( BGH, Beschluss vom 5.7. 2018, IX ZB 63/17).
Der wirtschaftliche Erfolg, also die erreichte Massemehrung durch vom vorläufigen Verwalter vorgenommene Tätigkeiten- fließt nämlich vergütungsrechtlich bereits über die Berechnungsgrundlage in die Bemessung der Vergütung ein. Ein zusätzlicher Zuschlag setzt daher einen entsprechend hohen, über den Durchschnitt hinausgehenden, Tätigkeitsaufwand zwingend voraus (vgl. BGH, ZInsO 2007, 439).
Nach den schlüssigen Ausführungen des Verwalters in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23.07.2026 ist die -grundsätzlich nicht dem vorläufigen Verwalter obliegende- Verwertung vorliegend als notwendig zu erachten.
Daher ist die hieraus erzielte Masse als Berechnungsgrundlage anzuerkennen.
Die Bemühungen des vorläufigen Verwalters im Rahmen der Verwertung wirken sich damit jedoch bereits zu 100% massemehrend aus, bei den verwerteten Immobilien handelte es sich um den einzigen, der Verwaltung unterliegenden Gegenstand.
Ein Zuschlag ist in einem solchen Fall nur dann noch möglich, wenn die sich aus der erzielten Masse errechnete Vergütung dennoch in einem deutlichen Missverhältnis zum eingesetzten Aufwand steht.
Dies war nach Prüfung vorliegend grundsätzlich zu bejahen, jedoch nicht in der vom Verwalter angenommenen Zuschlagshöhe.
Der Verwalter erläuterte den erforderlichen Aufwand und den Umfang der Verhandlungen, Ortsbegehungen, Gespräche und Telefonate detailliert.
Die rein auf die Verwertung der Immobilien entfallende persönliche Inanspruchnahme betrug nach seinen Ausführungen ca. drei volle Arbeitstage.
Die sich ergebende Regelvergütung nach §§ 11 InsVV, 63 III InsO entspräche dem überdurchschnittlich hohen Aufwand und der systemabweichend vorgenommen Verwertung hier nicht.
Allerdings erhöhte diese Verwertung die Berechnungsgrundlage bereits deutlich, ohne diese hätte die Masse Null betragen. Weitere Verwaltungstätigkeiten ergaben sich nicht, die sonstig zu erbringenden Arbeiten- wie das Eruieren der Masse und der Verbindlichkeiten, Gespräche mit der Schuldnerin, Feststellungen etwaiger Forderungen oder Masseverbindlichkeiten entsprachen Anforderungen vergleichbarer Verfahren.
Auch wurde zur Bewertung des realisierbaren Massezuflusses ein zusätzlicher Sachverständiger herangezogen, dessen Tätigkeit im Rahmen des Gesamtaufwandes den des vorläufigen Verwalters relativiert und der ebenfalls aus der Masse für seine Bewertungstätigkeit zu vergüten ist.
Bei einer Gesamtschau der zu erbringenden Arbeiten und des Umstands, dass keine sonstigen Verwaltungstätigkeiten anfielen und die späteren Erwerber der Immobilien nicht zu generieren, sondern bereits vorhanden waren, erscheint ein Zuschlag von 40% als angemessen, aber auch ausreichend.
Die -im Interesse einer Einschätzung der adäquaten Steigerung der Vergütung- sich anbietende Umrechnung der Honorierung auf die mitgeteilten Stunden lässt den zugebilligten Zuschlag dem erbrachten Aufwand ebenfalls angebracht erscheinen.
Die Vergütung war dementsprechend auf 65 % des Regelsatzes festzusetzen, mithin auf x €.
Die Auslagenpauschale nach § 8 InsVV war für zwei angefangene Monate auf x € zu beziffern, die gesetzliche Mehrwertsteuer verringerte sich auf x €.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt wurde-beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal, eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die
festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann
von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.