Sicherungsmaßnahme
baufindo GmbH
Ludwigshafen am Rhein
Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat zur baufindo GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 13.11.2025, Aktenzeichen 3 a IN 386/25 Lu.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 a IN 386/25 Lu
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 64602
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 13.11.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Ulf Martini
Veröffentlichungstext
3 a IN 386/25 Lu
13.11.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Norbert Adrian GmbH & Co. KG, Gluckstraße 5, 68165 Mannheim,
vertreten durch die Komplementärin GfU Consulting GmbH, Theodor-Heuss-Anlage 12, 68165 Mannheim, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Norbert Adrian, ebenda
- Antragstellerin zu 1) -
Marcellus Adrian, Gluckstraße 5, 68165 Mannheim,
- Antragsteller zu 2) -
Verfahrensbevollmächtigter zu 1) und 2):
Rechtsanwalt Fabrice Andre Bruegel, Pabst, Lorenz + Partner PartG mbB, Theodor-Heuss-Anlage 12, 68165 Mannheim,
g e g e n
baufindo GmbH, Wormser Straße 50, 67071 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 64602), vertreten durch den Geschäftsführer
Volkan Tosun, ebenda
- Schuldnerin und Antragsgegnerin -
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini, E 3, 16, 68159 Mannheim
- Sachverständiger -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht am 13.11.2025 beschlossen:
1.) Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 13.30 Uhr, vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 InsO).
2.) Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini, E 3, 16, 68159 Mannheim
3.) Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen einschließlich des Rechts zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnis sowie zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
4.) Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen, dass die Schuldnerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend mitzuteilen, damit die Eintragung eines Veräußerungsverbotes im Grundbuch veranlasst werden kann.
5.) Dieser Beschluss hat die in § 240 ZPO bezeichneten Wirkungen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, über die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (§§ 24, 85 Abs. 1 S. 1, 86 InsO).
6.) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Geschäftsführer der Schuldnerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).
7.) Der vorläufige Insolvenzverwalter bleibt beauftragt, das Gutachten zur Insolvenzlage anzufertigen.
Gründe:
Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO).
Insbesondere besteht im Hinblick auf die Notwendigkeit zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Regelung in Bezug auf die Eigentumswohnungen der Antragsteller ein Sicherungsbedürfnis im Hinblick auf einen möglichen Verlust des Anspruchs auf Gegenleistung gemäß § 106 Abs. 1 InsO.
Richter am Amtsgericht
13.11.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Norbert Adrian GmbH & Co. KG, Gluckstraße 5, 68165 Mannheim,
vertreten durch die Komplementärin GfU Consulting GmbH, Theodor-Heuss-Anlage 12, 68165 Mannheim, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Norbert Adrian, ebenda
- Antragstellerin zu 1) -
Marcellus Adrian, Gluckstraße 5, 68165 Mannheim,
- Antragsteller zu 2) -
Verfahrensbevollmächtigter zu 1) und 2):
Rechtsanwalt Fabrice Andre Bruegel, Pabst, Lorenz + Partner PartG mbB, Theodor-Heuss-Anlage 12, 68165 Mannheim,
g e g e n
baufindo GmbH, Wormser Straße 50, 67071 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 64602), vertreten durch den Geschäftsführer
Volkan Tosun, ebenda
- Schuldnerin und Antragsgegnerin -
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini, E 3, 16, 68159 Mannheim
- Sachverständiger -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht am 13.11.2025 beschlossen:
1.) Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 13.30 Uhr, vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 InsO).
2.) Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini, E 3, 16, 68159 Mannheim
3.) Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen einschließlich des Rechts zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnis sowie zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
4.) Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen, dass die Schuldnerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend mitzuteilen, damit die Eintragung eines Veräußerungsverbotes im Grundbuch veranlasst werden kann.
5.) Dieser Beschluss hat die in § 240 ZPO bezeichneten Wirkungen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, über die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (§§ 24, 85 Abs. 1 S. 1, 86 InsO).
6.) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Geschäftsführer der Schuldnerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).
7.) Der vorläufige Insolvenzverwalter bleibt beauftragt, das Gutachten zur Insolvenzlage anzufertigen.
Gründe:
Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO).
Insbesondere besteht im Hinblick auf die Notwendigkeit zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Regelung in Bezug auf die Eigentumswohnungen der Antragsteller ein Sicherungsbedürfnis im Hinblick auf einen möglichen Verlust des Anspruchs auf Gegenleistung gemäß § 106 Abs. 1 InsO.
Richter am Amtsgericht