Sicherungsmaßnahme

Balzer Baubetrieb UG (haftungsbeschränkt)

Meschede

Das Amtsgericht Arnsberg hat zur Balzer Baubetrieb UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.04.2023, Aktenzeichen 10 IN 32/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Arnsberg
Aktenzeichen
10 IN 32/23
Registerbezug
Arnsberg, HRB 12473
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
11.04.2023
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Jens Brömmelmeier
Im Handelsregister seit
2018
Stammkapital
3.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Rohbau-/Maurerarbeiten; Stahlbetonbau; Erdarbeiten; Holz- und Bautenschutz

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 10 IN 32/23

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 12473 eingetragenen Balzer Baubetrieb UG (haftungsbeschränkt), Waldstr. 66a, 59872 Meschede, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Julian Balzer, Waldstr. 66, 59872 Meschede

ist am 11.04.2023, um 12:43 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Jens Brömmelmeier, Königswall 21, 44137 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

10 IN 32/23
Amtsgericht Arnsberg, 11.04.2023

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Masseunzulänglichkeit
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Sicherungsmaßnahme
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