Sicherungsmaßnahme

Balmes UG

Nister

Das Amtsgericht Montabaur hat zur Balmes UG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.09.2022, Aktenzeichen 14 IN 130/22.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Montabaur
Aktenzeichen
14 IN 130/22
Registerbezug
Montabaur, HRB 26923
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
14.09.2022
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Insolvenzverwalter
Dr. Markus Rödder

Veröffentlichungstext

Az.: 14 IN 130/22 wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 14.09.2022 um 08:40 Uhr angeordnet:

1. Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Dr. Markus Rödder, Molzbergstraße 1, 57518 Betzdorf, Tel.: 02741 9340-0, Fax: 02741 9340-33, E-Mail: m.roedder@rae-ortmueller.de, Internet: www.rae-ortmueller.de.

2. Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

4. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen und auf ein von ihm zu errichtendes Verfahrenskonto einzuzahlen, womit er hiermit ermächtigt wird. Den Schuldnern der Antragstellerin wird untersagt, an diese zu zahlen.

5. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt.

6. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gemäß § 22 Abs. 2 InsO
a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten
b) ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragstellerin fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.

7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.

8. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zusätzlich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht (§ 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 2 InsO) Ferner soll der Sachverständige auch Angaben dazu machen, in welchem Zeitraum die materiell-rechtliche Insolvenzreife eingetreten ist und es sollen insolvenzspezifische Ansprüche dargestellt werden.

9. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegen weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.

10. Der Antragstellerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm

a) ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),

b) je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z. B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),

vorzulegen.

Die Antragstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dieses zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält (§ 98 Abs. 1 InsO). Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen (§ 156 StGB).

11. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag der Antragstellerin.

Die Anordnung ist insbesondere aufgrund eines laufenden Geschäftsbetriebes sowie zu sichernder Vermögenswerte notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
und zu erhalten.

Amtsgericht Montabaur, 14.09.2022
Dokument3

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Schlusstermin
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Aufhebung des Verfahrens
  6. Forderungsprüfung
  7. Sicherungsmaßnahme