Eröffnung des Verfahrens

bak-tec-Industries GmbH

Mainhausen

Das Amtsgericht Offenbach am Main hat über das Vermögen der bak-tec-Industries GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 27.04.2026, Aktenzeichen 8 IN 971/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 971/25
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 55833
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
27.04.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Prof. Dr. Jan Roth
Branchenindikator
Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Offenbach am Main
27.04.2026
- Insolvenzgericht -
8 IN 971/25

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

bak-tec-Industries GmbH, Industriestr. 6, 63533 Mainhausen (AG Offenbach am Main , HRB 55833),
vertreten durch:
Richard Bachmann, Auf der Hainbuche 32, 63517 Rodenbach, (Geschäftsführer),

wird heute um 11:08 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Prof. Dr. Jan Roth, c/o LINTILIA LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Oberlindau 54-56, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069/907 458 0, Fax: 069/907 458 50.

Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Sicherungsmaßnahme