Insolvenzbekanntmachung
Bahn Service Görlitz GmbH
Görlitz
Das Amtsgericht Dresden hat zur Bahn Service Görlitz GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.11.2021, Aktenzeichen 549 IN 1179/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dresden
- Aktenzeichen
- 549 IN 1179/21
- Registerbezug
- Dresden, HRB 38322
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 09.11.2021
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2017
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Verwaltung eigenen Vermögens, gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung sowie Personalvermittlung, u.a. im Bereich Servicedienstleistungen im Stahl- und Rohrleitungsbau, Industrie- und Anlagenbau, Coaching und Consulting sowie Personalqualifizierung.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dresden - Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 549 IN 1179/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bahn Service Görlitz GmbH, Christoph-Lüders-Straße 24, 02826 Görlitz, Amtsgericht Dresden , HRB 38322
vertreten durch den Geschäftsführer Mike Klaus Barke
vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Christian Zink
ergeht am 08.11.2021 nachfolgende Entscheidung:
1. In der Gläubigerversammlung am Dienstag, den 14.Dezember 2021, 09.30 Uhr im Saal 131 des Amtsgerichtes Dresden, Insolvenzabteilung - Olbrichtplatz 1 in 01099 Dresden ist gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO auch die
Zustimmung der Gläubigerversammlung erforderlich, wenn das Unterneh- men oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegen
stand aus freier Hand veräußert werden soll.
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als er teilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch in elektronischer Form eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gem. §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektr. Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die nach § 130 a Abs. 4 der Zivilsprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsselle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Aktenzeichen: 549 IN 1179/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bahn Service Görlitz GmbH, Christoph-Lüders-Straße 24, 02826 Görlitz, Amtsgericht Dresden , HRB 38322
vertreten durch den Geschäftsführer Mike Klaus Barke
vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Christian Zink
ergeht am 08.11.2021 nachfolgende Entscheidung:
1. In der Gläubigerversammlung am Dienstag, den 14.Dezember 2021, 09.30 Uhr im Saal 131 des Amtsgerichtes Dresden, Insolvenzabteilung - Olbrichtplatz 1 in 01099 Dresden ist gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO auch die
Zustimmung der Gläubigerversammlung erforderlich, wenn das Unterneh- men oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegen
stand aus freier Hand veräußert werden soll.
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als er teilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch in elektronischer Form eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gem. §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektr. Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die nach § 130 a Abs. 4 der Zivilsprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsselle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.