Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Autoruf, Taxi- und Mietwagenunternehmen König und Kixmöller GmbH & Co. KG

Bad Salzuflen

Das Amtsgericht Detmold hat zur Autoruf, Taxi- und Mietwagenunternehmen König und Kixmöller GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.10.2026, Aktenzeichen 10 IN 211/17.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 211/17
Registerbezug
Lemgo, HRA 2380
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
06.10.2026
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 211/17

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 2380 eingetragenen Autoruf, Taxi- und Mietwagenunternehmen König und Kixmöller GmbH & Co. KG, Daimlerstr. 8, 32108 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 2698 eingetragene König und Kixmöller Verwaltungs-GmbH, Daimlerstr. 8, 32108 Bad Salzuflen, diese vertreten durch den Liquidator Steffen König

Geschäftszweig: Der Betrieb eines Autoruf-, Taxi- und Mietwagenunternehmens

werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt und Steuerberater Thomas Bagh, Südfeldstraße 10, 32120 Hiddenhausen, wie folgt festgesetzt:

Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €

Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.

Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 18.09.2017 bis zum 31.10.2017 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).

A.
Vorbemerkungen
Die Schuldnerin beantragte mit Schriftsatz vom 14.09.2017 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen.
Das Insolvenzgericht bestellte am 18.09.2017 Rechtsanwalt und Steuerberater Thomas Bagh in Herford (jetzt Hiddenhausen) zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Ihm wurde aufgetragen, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Des Weiteren wurde ihm das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse einschließlich der Ermächtigung, Kündigungen auszusprechen, übertragen. Schließlich wurde der vorläufige Verwalter ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen und zu verwalten.
Im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens wurde der Geschäftsbetrieb ohne Einschränkungen fortgeführt.
Am 01.11.2017 eröffnete das Gericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin.
Die Schuldnerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 18.09.1998 gegründet und ist im Handelsregister des AG Lemgo unter HRA 2380 eingetragen.
Geschäftsgegenstand des Unternehmens war der Betrieb eines Autoruf-, Taxi- und Mietwagenunternehmens.
Ausweislich des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2015 erzielte die Schuldnerin Umsatzerlöse i.H.v. 3.083.160,59 €. Sie beschäftigte zum Zeitpunkt der Antragstellung 163 Arbeitnehmer.
Nach den Größenklassen gemäß § 267 Abs. 1 HGB ist die Schuldnerin folglich als kleine Handelsgesellschaft einzuordnen.

Am 02.02.2026, korrigiert mit Schriftsatz vom 17.09.2026, beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter.

Da dieses Insolvenzverfahren aufgrund eines Antrages vom 14.09.2017 eingeleitet wurde, sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.

Die Vergütung kann nicht in vollem Umfang wie beantragt zugesprochen werden. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind wie tenoriert festzusetzen.

B.
Berechnungsmasse
Für die ab dem 19.07.2013 beantragten Insolvenzverfahren gilt die aktuelle Fassung des § 63 Abs. 3 InsO in Verbindung mit der aktuellen Fassung des § 11 Abs. 1 InsVV. Danach ist Grundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat.
Dies bedeutet eine Einbeziehung derjenigen Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- und Absonderungsrechte geltend gemacht werden können, in die Berechnungsgrundlage, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter erheblich mit den Vermögensgegenständen befasst hat; § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV.

Der Antragsteller bringt die tatsächlich im vorläufigen und im eröffneten Insolvenzverfahren realisierten Beträge bei der Berechnungsgrundlage in Ansatz. Mit Drittrechten belastete Vermögensgegenstände werden mit dem Übererlös bzw. den Massebeteiligungen eingestellt. Das Vorliegen einer etwaigen erheblichen Befassung ist daher nicht zu prüfen.

Nach Auswertung der vom Antragsteller vorgelegten Rechnungslegung ergibt sich die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters aus der Summe folgender Vermögenspositionen:

Bewegliches Anlagevermögen 350.245,02 €
Erlös Taxikonzessionen 12.500,00 €
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Insolvenzantragsstellung 61.760,52 €
Beteiligung Bietergemeinschaft 7.969,41 €
Sonstige Forderungen 24.430,49 €
Sonstige Erstattungen 21.795,13 €
Betriebsergebnis vorläufiges Insolvenzverfahren 165.215,48 €
Kasse 1.466,67 €

abzüglich Absonderungen (-) 201.082,37 €

Berechnungsgrundlage für die Vergütung vorläufiger Insolvenzverwalter 444.300,35 €

C.
Regelvergütung gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i.V.m. § 2 Abs. 1 InsVV
Der Regelsatz der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO 25 % der Regelvergütung eines endgültigen Verwalters.

Aus der oben festgestellten Berechnungsmasse ergibt sich nach § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung von ... €.
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % i.H.v. ... € zu.

D.
Externe Dienstleister; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Im Antragsverfahren wurden Hilfskräfte im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV zulasten des Vermögens der Schuldnerin beauftragt.
In folgenden Bereichen wurden insolvenzspezifische Dienstleistungen delegiert:

Delegierte Tätigkeiten Nettobetrag

Vermögensbewertung 6.539,00 €
Betriebswirtschaftliche Beratung während der Betriebsfortführung 13.463,76 €

Summe: 20.002,76 €

Angemessen ist die Übertragung einer Tätigkeit auf einen Dritten, wenn ein sonst vernünftig Handelnder, der über keine berufsspezifischen Spezialkenntnisse verfügt, die Tätigkeit einem Dritten übertragen hätte (BGH, Beschluss vom 11.11.2004 - IX ZB 48/04; BGH, Beschluss vom 04.12.2014 - IX ZB 60/13).

Vorliegend handelt es sich um eine Unternehmensinsolvenz mit nennenswerten Anlage- und Umlaufvermögen. Es war somit absehbar, dass auch die Verwertung aufgrund Art und Umfang die Einschaltung eines Verwerters rechtfertigen wird. Die sachverständige Bewertung dürfte empirisch den Regelfall darstellen. Folglich ist von einer delegationsfähigen Sonderaufgabe auszugehen (Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 4 InsVV Rn. 40).

Die Erstellung von Ertragsplanungen im Kontext der Betriebsfortführung stellt eine Sonderaufgabe dar (Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 4 InsVV Rn. 84).

Eine Delegation von Regelaufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters wird somit nicht festgestellt.

E.
Zu- und Abschläge
Nach § 11 Abs. 3 InsVV sind Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Über § 10 InsVV ist auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters § 3 Abs. 1 und 2 InsVV entsprechend anwendbar. Folglich sind die in § 3 InsVV genannten sowie weitere mögliche Zu- und Abschläge entsprechend zu beachten. Diese haben die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens und die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu würdigen. Bei der Beurteilung, ob und welche Zuschläge zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen sind, ist zu beachten, dass sich die Aufgaben und Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters erheblich von denen eines Insolvenzverwalters im eröffneten Insolvenzverfahren unterscheiden. Die Möglichkeiten und insbesondere die Höhe der Zu- und Abschlagssätze eines Insolvenzverwalters können nicht unverändert auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen werden. Entspricht eine Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters jedoch in vollem Umfang der entsprechenden Tätigkeit eines endgültigen Verwalters, insbesondere mit Blick auf Aufgaben, Befugnisse, Umfang und Dauer der Tätigkeit sowie dem Haftungsrisiko, ist der Zuschlag grundsätzlich wie beim endgültigen Insolvenzverwalter zu bemessen (BGH, Beschluss vom 08.07.2004 - IX ZB 589/02; BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04). Zu- und Abschläge sind folglich nicht auf die Regelbruchteilsvergütung (25 %) zu ermitteln, sondern auf die "fiktive" Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV. Grund für diese Auffassung ist, dass eben nur die Regelaufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters zu einer Regelbruchteilsvergütung i.H.v. 25 % führen sollen. Erbringt der vorläufige Insolvenzverwalter dagegen Sonderaufgaben, müssen diese genauso vergütet werden wie beim Insolvenzverwalter, also nicht nur mit einem Bruchteil (BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - IX ZB 243/11 Rn. 13).
Hierbei ist aber zu beachten, dass dem vorläufigen Verwalter Zuschläge nur für dessen Tätigkeiten im Rahmen seiner ihm übertragenen oder gesetzlich zukommenden Aufgaben gewährt werden dürfen; überobligatorische Tätigkeiten sind weder zu vergüten noch zuschlagsfähig (BGH ZinsO 2016, 1637, 1641).
Die in den Abs. 1 und 2 von § 3 InsVV genannten Erhöhungs- und Kürzungstatbestände sind lediglich beispielhaft. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sind auch andere Fälle denkbar, die zu einem Abweichen von der Regelvergütung führen können.

Hat das zu vergütende Verfahren für den (vorläufigen) Verwalter im Vergleich zum Normalverfahren keinen nennenswerten Mehr- oder Minderaufwand verursacht, so bleibt es bei der Regelvergütung.

Nach der Rechtsprechung des BGH darf eine Erhöhung der Vergütung nicht schematisch erfolgen, sondern es ist stets auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Insolvenzverwalters in Bezug auf den jeweiligen Erhöhungstatbestand abzustellen (BGH, ZInsO 2012,753; BGH, ZinsO 2006,642, 645; BGH, ZinsO 2003,790).
Somit ist der Verwalter verpflichtet, den tatsächlich erhöhten Arbeitsaufwand konkret darzulegen und hierzu einen umfassenden Sachvortrag anzubieten (BGH, ZIP 2003, 1757-1759).
Darüber hinaus sind Zu- und Abschläge auf die Vergütung erst dann vorzunehmen, wenn die Abweichung vom Normalfall eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung von mindestens 5 % rechtfertigt (BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 31. Edition, § 3 Rz. 8).
Ferner hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19 - im Zusammenhang mit der Prüfung von Zuschlägen festgestellt, in einem größeren Insolvenzverfahren sei der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten, dass die größere Berechnungsmasse zu einer höheren Regelvergütung führt. Die Literatur (bspw. Stephan/Riedel, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung 2. Aufl. 2021 § 3 Rn. 24) und der BGH (Beschluss vom 08.11.2012 - IX ZB 139/10) gehen übereinstimmend davon aus, dass eine große Masse dann vorliegt, wenn diese mehr als 250.000,00 € beträgt.
Auch dürfen Faktoren, die bereits zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage geführt haben, nicht nochmals durch Gewährung von Zuschlägen nach § 3 Abs. 1 InsVV berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 - juris Rn. 13).
Werden verwalterseits mehrere Zuschläge für berechnungsmasseerhöhende Tätigkeiten in einem Vergütungsantrag beantragt, so ist für jeden einzelnen Zuschlagstatbestand eine Vergleichsrechnung erforderlich (BGH, Beschluss vom 11.05.2011 - IX ZB 143/08).
Außerdem sind Faustregeltabellen der Literatur sowohl zur Begründung als auch zur Bemessung eines Zuschlages ungeeignet. Insolvenzgerichte und Beschwerdegerichte sind an solche Faustregeltabellen nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - IX ZB 201/05). Sie sind allenfalls Indizien, die Anlass zur Prüfung eines Erhöhungstatbestandes geben können. Ansonsten ist die Bemessung von Zu- und Abschlägen nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls Aufgabe des Tatrichters (Berliner Kommentar Insolvenzrecht, § 3 InsVV Rn. 3d).
Schließlich bedarf es bei der Geltendmachung und Festsetzung des Gesamtzuschlags bzw. -abschlags einer Gesamtbetrachtung, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und aus Einzelzuschlägen ergebenden Überschneidungen Rechnung tragen zu können (BGH NZI 2021, 838).

I.
Zuschläge
Der Verwalter macht in seinem Vergütungsantrag vom 13.10.2022 folgende Erhöhungstatbestände geltend:
- Betriebsfortführung,
- Bemühungen um eine übertragende Sanierung,
- Personalwesen; Insolvenzgeldvorfinanzierung.

Insgesamt hat er Zuschläge i.H.v. 80 % errechnet.

Im Einzelnen ist hierzu auszuführen:

1.
Begleitung Betriebsfortführung
Um die Möglichkeit einer übertragenden Sanierung auf einen Investor aufrechtzuerhalten, wurde das Unternehmen der Schuldnerin im Antragsverfahren vollumfänglich fortgeführt.
Zwar führt ein "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter den schuldnerischen Geschäftsbetrieb nicht in persona fort. Doch ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung- wie hier - die Begleitung einer Unternehmensfortführung durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, aber mit Zustimmungsvorbehalt, in gleicher Weise vergütungszuschlagswürdig wie eine Unternehmensfortführung durch den Verwalter selbst. Wird das schuldnerische Unternehmen in der Eröffnungsphase fortgeführt, fallen für den mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Verwalter regelmäßig Organisations-, Planungs-, Überwachungs- und Sicherungstätigkeiten an. Dem Antragsteller ist somit ein vergleichbarer überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand entstanden, der ähnlich aufwändig ist, wie wenn er die Betriebsfortführung selbst übernommen hätte (BGH, Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZB 158/05 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 22.02.2007 - IX B 120/06; BGH, Beschluss vom 11.03.2010 - IX ZB 122/08).
Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, auch im hiesigen Verfahren einen entsprechenden Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren.
Für die Bemessung der Belastung des vorläufigen Verwalters und damit für die Bewertung des Zuschlags geben die Dauer der Betriebsfortführung, die Größe des Unternehmens und die Anzahl der Mitarbeiter Anhaltspunkte. Dabei bieten die Kennzahlen des § 267 HGB eine Hilfsgröße.
Wie bereits oben erwähnt, handelt es sich vorliegend bei der Schuldnerin um eine kleine Handelsgesellschaft, die bei Antragstellung 163 Arbeitnehmer/innen beschäftigte. Der Geschäftsbetrieb wurde über einen Zeitraum von eineinhalb Monaten fortgeführt. In der Tabelle von Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Aufl. 2021, Rn. 209, sind die in wesentlichen Literaturquellen vorgeschlagenen Zuschläge zusammengefasst. Demnach wird bei Unternehmensfortführung eines wie vorliegend kleinen Unternehmens mit einer Dauer von bis zu drei Monaten ein Zuschlagsfaktor von 25 % vorgeschlagen.
Allerdings wurde die Mentor AG mit der Begleitung der Unternehmensplanung, insbesondere mit der Erstellung von Ertragsplanungen, beauftragt.
Unter Berücksichtigung dieser Zuarbeiten einer Dritten und zwecks Vermeidung einer Doppelvergütung ist der von dem Antragsteller beanspruchte abstrakte Zuschlag von 15 % für die Unternehmensfortführung angemessen.
Der Zuschlag für die Betriebsfortführung inkludiert allerdings auch die angefallenen arbeitsrechtlichen Tätigkeiten, da arbeitsrechtlich relevante Fragen mit der Unternehmensfortführung untrennbar verbunden sind.
Auch für die Vergütung eines vorläufiges Insolvenzverwalters ist durch eine Vergleichsrechnung zu ermitteln, ob durch die Einbeziehung des Betriebsergebnisses in die Berechnungsgrundlage nicht bereits der zusätzliche Arbeitsaufwand des vorläufigen Verwalters abgegolten ist (BGH, Beschluss v. 19.12.2019 - IX ZB 72/18).
Aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ergibt sich ein Fortführungsüberschuss von 165.215,48 € (vgl. Abschnitt B.).

Unter Annahme eines abstrakten Zuschlages von 15% stellt sich die notwendige Vergleichsrechnung wie folgt dar (vgl. Keller, DZWIR 2009, 231 ff):

[...]
Auf Basis dieser Vergleichsrechnung ist der abstrakt angemessene Zuschlag von 15 % auf 10 % zu korrigieren.
Dieser Zuschlag führt zu einer Erhöhung der Regelvergütung um nominal ... €.

2.
Sanierungsbemühungen
Einen Zuschlag kann es bei der vorläufigen Verwaltung nur für Tätigkeiten geben, die dem vorläufigen Insolvenzverwalter vom Gesetz, vom Insolvenzgericht oder den Verfahrensbeteiligten in gesetzlicher Weise wirksam übertragen wurden (BGH, Beschluss vom 10.06.2021 - IX ZB 51/19).
Zu den Aufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters gehört nicht generell die Aufgabe, eine übertragende Sanierung einzuleiten oder nach potenziellen Investoren zu suchen (§§ 21, 22 InsO).
Der Antragsteller hat allerdings im Schlussbericht vorgetragen, dass die Geschäftsleitung der Schuldnerin und der vorläufige Insolvenzverwalter gemeinsam eine übertragende Sanierung eingeleitet und nach potenziellen Investoren gesucht haben.
Die im Auftrag der Schuldnerin erledigten Vorarbeiten für eine Auffanglösung rechtfertigen den beantragten Zuschlag von 30 %. Die Umrechnung des Zuschlags auf den sich daraus ergebenen EURO-Betrag erhöht die Regelvergütung um ... €.
Diese Kosten sind auch im Hinblick auf die Pflicht des vorläufigen Insolvenzverwalters, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu wahren, vertretbar.

3.
Arbeitnehmerangelegenheiten/Insolvenzgeldvorfinanzierung
Angabegemäß haben die Arbeitgeberfunktion und arbeitsrechtliche Fragen den vorläufigen Insolvenzverwalter überdurchschnittlich in Anspruch genommen. Infolgedessen kann auch neben dem Zuschlag für die Betriebsfortführung eine Erhöhung der Regelvergütung nach § 3 Abs. 1 lit. d InsVV in Anspruch genommen werden.
Im Wesentlichen hat der Antragsteller vorgetragen, dass die Schuldnerin über insgesamt 163 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügte.
Die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes wurde ohne externe Hilfe ausschließlich über das Büro des Insolvenzverwalters abgewickelt.
Infolge der überdurchschnittlichen Anzahl der Mitarbeiter/innen war die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragestellungen für den Antragsteller aufwändiger und wirkt sich damit auf den Zuschlagsfaktor wertsteigernd aus. Mit Blick auf die hohe Berechnungsmasse ist aber von dem Ansatz des Antragstellers (40 %) abzuweichen. Auch ist bei der Bemessung der Zuschlagshöhe zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberfunktion auch in dem Zuschlag für die Betriebsfortführung integriert wurde.
Ein Zuschlagsfaktor von 25 % ist angemessen und ausreichend.
Vorstehender Faktor ist nicht mit einer Massemehrung verbunden, sodass eine Vergleichsrechnung entfällt
Die Grundvergütung erhöht sich somit um ... €.

II.
Abschläge
Eine Kürzung der Regelvergütung ist gerechtfertigt, wenn die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters den normalen Umfang unterschreitet.
Das konkrete Verfahren zeigt keine Umstände, die eine Reduzierung unterhalb der Regelvergütung als notwendig und angemessen erscheinen lassen (beispielsweise kurze Verfahrensdauer, keine verwaltende und/oder sichernde Tätigkeit - vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 5. Aufl. 2025, § 11 InsVV Rn. 78).

F.
Gesamtwürdigung/Gesamtvergütungssatz
Zusammenfassend hält das Insolvenzgericht bei isolierter Betrachtung der Erhöhungstatbestände folgende Zuschläge für angemessen:

Begleitung Betriebsfortführung 10 %
Sanierungsbemühungen 30 %
Personalwesen: Insolvenzgeldvorfinanzierung 25 %

65 %

Es ergibt sich somit ein kumulierter Erhöhungswert von 65 %.
Allerdings umfasst der Vergütungsanspruch des (vorläufigen) Insolvenzverwalters nach Ansicht des BGH (vgl. Beschluss vom 20.05.2010 - IX ZB 11/07) keine Aneinanderreihung von Erhöhungs- bzw. Kürzungstatbeständen, sondern stellt ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage und dem durch Zu- und Abschläge erhöhten oder verminderten Regelsatz dar.

Das Gericht hat dieser wertenden Gesamtschau bereits bei der Bemessung der einzelnen Zuschlagsfaktoren Rechnung getragen.
Des Weiteren liegt die Berechnungsgrundlage von 444.300,35 € deutlich oberhalb der für degressionsbedingte Erwägungen herangezogenen Schwelle von 250.000 €.
Nach BGH, Beschluss vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19, ist der in größeren Verfahren typischerweise anfallende quantitative Mehraufwand grundsätzlich bereits über die höhere Regelvergütung abgegolten. Ein Zuschlag setzt insoweit einen Aufwand voraus, der erheblich über dem bei Verfahren vergleichbarer Größe üblichen Aufwand liegt.
Zusätzlich ist die aus dem Vermögen der Schuldnerin finanzierte betriebswirtschaftliche Unterstützung bei der Erstellung der Planzahlen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
Die Bearbeitung von Personalangelegenheiten ist dem Grunde nach ein eigenständiger Erhöhungstatbestand, überschneidet sich jedoch teilweise mit der Betriebsfortführung.
Des Weiteren sind die Interessen der mit der Vergütung belasteten Insolvenzgläubiger zu würdigen. Der Verordnungsgeber stellt seiner amtlichen Begründung nämlich ausdrücklich voran, dass die Neuregelung des Vergütungsrechts in Abweichung zum vorhergehenden Vergütungsrecht dazu dienen soll, die Belastung der Insolvenzmasse mit Vergütungsansprüchen in Grenzen zu halten, damit die Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht unzumutbar gemindert werden (vgl. die amtliche Begründung zur InsVV vom 19.08.1998).
Auch unter Berücksichtigung der legitimen Interessen der Gläubigerschaft darf eine Vergütung im beantragten Umfang nicht ausgesprochen werden.
Unter Vermeidung von Doppelvergütungen ist ein Gesamtvergütungssatz von 90 % angemessen und ausreichend.

G.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Nach seiner Wahl kann der vorläufige Insolvenzverwalter bestimmen, ob er seine Auslagen für das Verfahren im Wege des Einzelnachweises oder unter Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 8 Abs. 3 InsVV geltend machen will.
Anstelle eines Einzelnachweises hat der Antragsteller vorliegend pauschal abgerechnet.
Unter Berücksichtigung der Grenzen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV ergibt sich eine Auslagenpauschale von ... €.

H.
Umsatzsteuer
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.

10 IN 211/17
Amtsgericht Detmold, 05.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Vergütungsfestsetzung
Monatsreport und Wochenüberblick kostenlos per E-Mail erhalten