Forderungsprüfung
AUNDB UG
Neuss
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur AUNDB UG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.11.2020, Aktenzeichen 502 IN 31/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 502 IN 31/18
- Registerbezug
- Neuss, HRB HRB 19056
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 19.11.2020
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502 IN 31/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Neuss unter HRB 19056 eingetragenen AUNDB UG,
Eichendorffstr. 18 A, 41464 Neuss, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Andras Zoltan Virginas, Eichendorffstr. 18 A, 41464 Neuss
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen werden im
schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO)
entspricht, ist der 22. Dezember 2020. Spätestens an diesem Tag muss der
schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung
bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die
Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Gläubiger nicht bestrittener Forderungen werden nicht über die Feststellung
ihrer Forderungen benachrichtigt und erhalten auch keinen Tabellenauszug (§ 179
Abs. 3 Satz 3 InsO).
502 IN 31/18
Amtsgericht Düsseldorf, 17.11.2020
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Neuss unter HRB 19056 eingetragenen AUNDB UG,
Eichendorffstr. 18 A, 41464 Neuss, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Andras Zoltan Virginas, Eichendorffstr. 18 A, 41464 Neuss
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen werden im
schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO)
entspricht, ist der 22. Dezember 2020. Spätestens an diesem Tag muss der
schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung
bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die
Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Gläubiger nicht bestrittener Forderungen werden nicht über die Feststellung
ihrer Forderungen benachrichtigt und erhalten auch keinen Tabellenauszug (§ 179
Abs. 3 Satz 3 InsO).
502 IN 31/18
Amtsgericht Düsseldorf, 17.11.2020