Sicherungsmaßnahme
Archimedes Facility-Management GmbH
Herford
Das Amtsgericht Bielefeld hat zur Archimedes Facility-Management GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.12.2020, Aktenzeichen 43 IN 628/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bielefeld
- Aktenzeichen
- 43 IN 628/20
- Registerbezug
- Bad Oeynhausen, HRB HRB 6126
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 02.12.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Sachwalter
- Hans-Achim Ernst
- Im Handelsregister seit
- 1998
- Stammkapital
- 600.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Erbringung von Ingenieur-, Service-, Ver- und Entsorgungsleistungen aller Art für Gebäude (Facility-Management) für Hoch- und Tiefbauprojekte sowie Leistungen nach Makler- und Bauträgerverordung.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 628/20
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 6126
eingetragenen Archimedes Facility-Management GmbH, Engerstraße 3 - 5, 32051
Herford, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marc Patrick
Euscher
wird angeordnet (§ 270 a InsO):
Zum vorläufigen Sachwalter wird Rechtsanwalt Hans-Achim Ernst, Bunsenstr. 3,
32052 Herford, Telefon: 05221/6930732, Fax: 052216930691 bestellt.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen d. Schuldn. werden untersagt, soweit
nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahme
werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen
Einrichtungen d. Schuld. einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort
Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die
schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.
Die Schuldnerin ist berechtigt, bis zur Eröffnungsentscheidung des Gerichts
unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten
und über sie zu verfügen.
Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen,
ob ein nach der Rechtsform d. Schuld. maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und
welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten
des Verfahrens voraussichtlich decken wird (§ 22, Abs. 1, Nr. 3, Abs. 2 InsO).
Falls der vorläufige Sachwalter den Auftrag nicht binnen sechs Wochen
vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.
43 IN 628/20
Amtsgericht Bielefeld, 02.12.2020
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 6126
eingetragenen Archimedes Facility-Management GmbH, Engerstraße 3 - 5, 32051
Herford, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marc Patrick
Euscher
wird angeordnet (§ 270 a InsO):
Zum vorläufigen Sachwalter wird Rechtsanwalt Hans-Achim Ernst, Bunsenstr. 3,
32052 Herford, Telefon: 05221/6930732, Fax: 052216930691 bestellt.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen d. Schuldn. werden untersagt, soweit
nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahme
werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen
Einrichtungen d. Schuld. einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort
Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die
schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.
Die Schuldnerin ist berechtigt, bis zur Eröffnungsentscheidung des Gerichts
unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten
und über sie zu verfügen.
Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen,
ob ein nach der Rechtsform d. Schuld. maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und
welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten
des Verfahrens voraussichtlich decken wird (§ 22, Abs. 1, Nr. 3, Abs. 2 InsO).
Falls der vorläufige Sachwalter den Auftrag nicht binnen sechs Wochen
vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.
43 IN 628/20
Amtsgericht Bielefeld, 02.12.2020
Verfahrensverlauf
- Vergütungsfestsetzung
- Aufhebung des Verfahrens
- Vergütungsfestsetzung
- Insolvenzplan
- Forderungsprüfung
- Forderungsprüfung
- Forderungsprüfung
- Forderungsprüfung
- Forderungsprüfung
- Forderungsprüfung
- Forderungsprüfung
- Forderungsprüfung
- Forderungsprüfung
- Forderungsprüfung
- Forderungsprüfung
- Forderungsprüfung
- Forderungsprüfung
- Forderungsprüfung
- Forderungsprüfung
- Forderungsprüfung
- Forderungsprüfung
- Forderungsprüfung
- Eröffnung des Verfahrens
- Sicherungsmaßnahme