Forderungsprüfung

Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Hof Stadt und Land e. V.

Hof

Das Amtsgericht Hof hat zur Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Hof Stadt und Land e. V. eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.04.2026, Aktenzeichen IN 227/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hof
Aktenzeichen
IN 227/25
Registerbezug
Hof, VR 756
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
30.04.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt

Veröffentlichungstext

IN 227/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Hof Stadt und Land e. V., Oberes Tor 5, 95028 Hof, vertreten durch die Vereinsvorsitzende Ühla-Mayer Marion
Registergericht: Amtsgericht Hof Registergericht Register-Nr.: VR 756
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Neef Schwarz + Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Sonnenplatz 4, 95028 Hof, Gz.: 00049/25/GN

Terminsbestimmung:
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
- Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
wird bestimmt auf
Mittwoch, 20.05.2026, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 012, EG, Berliner Platz 1, 95030 Hof
Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die absonderungsberechtigten Gläubiger, der Sachwalter und der Betriebsrat der Schuldnerin, werden hiermit zu diesem Termin geladen. Die Ladung erfolgt durch den Sachwalter.

Mit der Ladung wird ein Abdruck des Plans übersandt.

Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden.

Wenn und soweit einzelne Regelungen des Insolvenzplans nach Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden, wird auch in diesem Fall in demselben Termin über den geänderten Insolvenzplan sogleich abgestimmt, gem. § 240 InsO.
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen Beschluss, durch den, nach Annahme des Planes durch die Beteiligten, der Insolvenzplan bestätigt wird (§§ 248 bis 252 InsO), die sofortige Beschwerde gemäß § 252 Abs. 2 InsO nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer

1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,
2. gegen den Plan gestimmt hat und
3. glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 253 Abs. 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.

Amtsgericht Hof - Insolvenzgericht - 30.04.2026

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Forderungsprüfung
  8. Insolvenzbekanntmachung
  9. Insolvenzbekanntmachung
  10. Eröffnung des Verfahrens
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