Eröffnung des Verfahrens

AQUA-STOP "HOCHWASSER-SERVICE" Dienstleistungs-GmbH

Leutesdorf

Das Amtsgericht Neuwied hat über das Vermögen der AQUA-STOP "HOCHWASSER-SERVICE" Dienstleistungs-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 08.07.2026, Aktenzeichen 21 IN 94/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Neuwied
Aktenzeichen
21 IN 94/18
Registerbezug
Köln, HRB 43174
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
08.07.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

21 IN 94/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AQUA-STOP "HOCHWASSER-SERVICE" Dienstleistungs-GmbH, Hauptstraße 39, 56599 Leutesdorf (AG Köln, HRB 43174), vertr. d.: Andreas Paul Schwager, Grabenstraße 12, 53579 Erpel, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jens Lieser festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Neuwied eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

Durch Beschluss vom 01.10.2018 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und Rechtsanwalt Jens Lieser zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Schreiben vom 08.01.2026 beantragt er die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen.

Der Insolvenzverwalter hat nach § 63 InsO Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

Nach § 2 Abs. 1 InsVV a. F. erhält der Insolvenzverwalter in der Regel von den ersten 25.000,00 Euro der Insolvenzmasse 40 %. Von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 EUR erhält der Insolvenzverwalter 25 %. Von einem weiteren Mehrbetrag bis 250.000 EUR erhält der Insolvenzverwalter 7 %.

In dem vorliegenden Verfahren beträgt die Berechnungsgrundlage 77.409,52 EUR.

Umsatzsteuern aus Rechnungen, die aus der Insolvenzmasse bezahlt werden und nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung zur Insolvenzmasse erstattet werden, sind in voller Höhe zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um keine durchlaufenden Posten. Dies gilt auch für die in der Vergütung des Insolvenzverwalters enthaltene Umsatzsteuer, die zwar zum Zeitpunkt der Schlussrechnung noch gar nicht festgesetzt ist, jedoch ein Massezufluss bereits mit Sicherheit feststeht.

Gemäß § 3 Abs. 1 InsVV kann eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festgesetzt werden. Die in § 3 InsVV aufgelisteten Zu- und Abschlagstatbeständen sind dabei nicht abschließend.
Maßgebend für einen Zuschlagstatbestand ist, ob die Bearbeitung des Insolvenzverfahrens den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand.

Im vorliegenden Verfahren macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlagstatbestand in Höhe von 25 % aufgrund erheblichen Mehraufwands durch die Betriebsfortführung des schuldnerischen Unternehmens nach Verfahrenseröffnung geltend. Zusätzlich wird ein Zuschlag in Höhe von 20 % wegen aufwendigen Debitoreneinzügen / Bürgschaftsmanagements geltend gemacht.

Das vorliegende Verfahren unterscheidet sich von regulären Verfahren dahingehend, dass der Insolvenzverwalter den Betrieb nach Verfahrenseröffnung für ca. vier Monate fortführte. Die Betriebsfortführung stellte einen erheblichen Mehraufwand dar. So musste der Insolvenzverwalter laufend die Liquidität, insbesondere die Umsatzseite überwachen. Es war im Rahmen dessen umfassend mit Dienstleistern und Lieferanten zu korrespondieren. Weiterhin musste der nach Verfahrenseröffnung weiterhin beschäftigte Mitarbeiter der Schuldnerin geführt und überwacht werden.
Eine Vergleichsberechnung kann hier unterbleiben, da kein Überschuss erwirtschaftet wurde.
Ein Zuschlag in Höhe von 25 % erscheint angemessen.

Zudem unterscheidet sich das vorliegende Verfahren von regulären Verfahren darin, dass aufwendige Forderungseinzüge getätigt werden mussten und Bürgschaften auszustellen waren. Für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters bedeutete dies einen erheblichen Mehraufwand, welcher mit 20 % Zuschlag abgegolten wird.

Insgesamt werden somit Zuschläge von 45 % geltend gemacht.

Abschlagstatbestände nach § 3 Abs. 2 InsVV sind ebenfalls ersichtlich. Der Insolvenzverwalter war bereits im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig. Dies führt zu gewissen Erleichterungen, da beispielsweise eine Einarbeitung schon stattgefunden hat.
Es wird hier ein Abschlag in Höhe von 10 % vorgenommen.

Im Ergebnis ist somit ein Zuschlag von 35 % vorzunehmen.

Daneben ist dem Insolvenzverwalter für seine Auslagen ein Pauschsatz gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV zu erstatten.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Neuwied, 07.07.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Schlusstermin
  4. Verteilungsverzeichnis
  5. Forderungsprüfung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Eröffnung des Verfahrens
  8. Sicherungsmaßnahme