Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

AQUA-STOP "HOCHWASSER-SERVICE" Dienstleistungs-GmbH

Leutesdorf

Das Amtsgericht Neuwied hat zur AQUA-STOP "HOCHWASSER-SERVICE" Dienstleistungs-GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.07.2026, Aktenzeichen 21 IN 94/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Neuwied
Aktenzeichen
21 IN 94/18
Registerbezug
Köln, HRB 43174
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
08.07.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

21 IN 94/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AQUA-STOP "HOCHWASSER-SERVICE" Dienstleistungs-GmbH, Hauptstraße 39, 56599 Leutesdorf (AG Köln, HRB 43174), vertr. d.: Andreas Paul Schwager, Grabenstraße 12, 53579 Erpel, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jens Lieser festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Neuwied eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

Durch Beschluss vom 17.07.2018 wurde Rechtsanwalt Jens Lieser zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Schriftsatz vom 08.01.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen.

Gemäß § 63 Abs. 3 InsO wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters
gesondert vergütet. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält demnach in der Regel
25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf
das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, § 63 Abs. 3
Satz 2 InsO. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der
vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der
vorläufigen Verwaltung unterliegt.

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gelten die Vorschriften des ersten Abschnittes der InsVV, soweit nach §§ 11 bis 13 InsVV nichts anderes bestimmt ist.

Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, § 11 InsVV.

Nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV a. F. erhält der Insolvenzverwalter in der Regel von den ersten 25.000,00 Euro der Insolvenzmasse 40 %. Von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 EUR erhält der Insolvenzverwalter 25 %.

Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des vorläufigen Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen, §§ 10, 3 InsVV.

Vorliegend beträgt die Berechnungsgrundlage 44.571,86 EUR.

Im vorliegenden Verfahren wird zudem eine Erhöhung von 25% beantragt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat im Rahmen des Eröffnungsverfahrens den schuldnerischen Betrieb fortgeführt.
Es handelt sich hierbei um ein kleines Unternehmen im Sinne des § 167 HGB.
Die Betriebsfortführung erfolgte für ca. 3 Monate, der Betrieb zählte fünf Arbeitnehmer. Vor diesem Hintergrund ist die Betriebsfortführung als erhebliche Mehrbelastung anzusehen, welche nicht durch den vergütungsrechtlichen Normalfall abgedeckt wird.
Ein Zuschlag von 25% erscheint hier angemessen.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Neuwied, 07.07.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Schlusstermin
  4. Verteilungsverzeichnis
  5. Forderungsprüfung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Eröffnung des Verfahrens
  8. Sicherungsmaßnahme