Sicherungsmaßnahme
Amptown System Company GmbH
Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg hat zur Amptown System Company GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.12.2022, Aktenzeichen 67a IN 227/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67a IN 227/22
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 45086
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 09.12.2022
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Peter-Alexander Borchardt
- Im Handelsregister seit
- 1990
- Stammkapital
- 105.300 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand des Unternehmen sind die Entwicklung, Projektierung, Lieferung und die Installation von sowie der Handel mit medientechnischen Anlagen, Kommunikationstechnik und Informationstechnologie, das Elektrotechnikerhandwerk und das Informationstechnikerhandwerk, sowie der Handel mit Waren aller Art, ausgenommen erlaubnispflichtige Güter.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 227/22
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 45086 eingetragenen Amptown System Company GmbH, Werner-Otto-Straße 26, 22179 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Alev Donner und den Geschäftsführer Herrn Malte Polli-Holstein
Geschäftszweig: Die Entwicklung, Projektierung, Lieferung und die Installation von sowie der Handel mit medientechnischen Anlagen, Kommunikationstechnik und Informationstechnologie, das Elektrotechnikerhandwerk und das Informationstechnikerhandwerk etc.
ist am 08.12.2022, um 11:32 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Dieser Beschluss hat die in § 240 ZPO bezeichneten Wirkungen.
67a IN 227/22
Amtsgericht Hamburg, 12.10.2022
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 45086 eingetragenen Amptown System Company GmbH, Werner-Otto-Straße 26, 22179 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Alev Donner und den Geschäftsführer Herrn Malte Polli-Holstein
Geschäftszweig: Die Entwicklung, Projektierung, Lieferung und die Installation von sowie der Handel mit medientechnischen Anlagen, Kommunikationstechnik und Informationstechnologie, das Elektrotechnikerhandwerk und das Informationstechnikerhandwerk etc.
ist am 08.12.2022, um 11:32 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Dieser Beschluss hat die in § 240 ZPO bezeichneten Wirkungen.
67a IN 227/22
Amtsgericht Hamburg, 12.10.2022