Vergütungsfestsetzung

Amptown System Company GmbH

Hamburg

Das Amtsgericht Hamburg hat zur Amptown System Company GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.08.2023, Aktenzeichen 67a IN 227/22.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67a IN 227/22
Registerbezug
Hamburg, HRB 45086
Bundesland
Hamburg
Veröffentlichung
15.08.2023
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Peter-Alexander Borchardt
Im Handelsregister seit
1990
Stammkapital
105.300 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Gegenstand des Unternehmen sind die Entwicklung, Projektierung, Lieferung und die Installation von sowie der Handel mit medientechnischen Anlagen, Kommunikationstechnik und Informationstechnologie, das Elektrotechnikerhandwerk und das Informationstechnikerhandwerk, sowie der Handel mit Waren aller Art, ausgenommen erlaubnispflichtige Güter.

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 227/22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 45086 eingetragenen Amptown System Company GmbH, Werner-Otto-Straße 26, 22179 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Frau Alev Donner und Herrn Malte Polli-Holstein

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg

wird die Vergütung für das Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit,
Agentur für Arbeit Hamburg,
wie folgt festgesetzt.

Vergütung EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer EUR
Endbetrag EUR

Gründe:

Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.

Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen und EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.

Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von EUR angemessen ist. Für 19,74 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf EUR.

Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.
Mit Schreiben vom 10.08.2023 hat der Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass Bedenken gegen das Vergütungsbegehren nicht bestehen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Veröffentlichungszusatz im Internet hinsichtlich der Vergütung:
Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B411 eingesehen werden.

67a IN 227/22
Amtsgericht Hamburg, 14.08.2023

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Masseunzulänglichkeit
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Sicherungsmaßnahme
  6. Sicherungsmaßnahme
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