Sicherungsmaßnahme
Amilisa Pflegedienst UG (haftungsbeschränkt)
Recklinghausen
Das Amtsgericht Bochum hat zur Amilisa Pflegedienst UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.03.2026, Aktenzeichen 80 IN 79/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bochum
- Aktenzeichen
- 80 IN 79/26
- Registerbezug
- Recklinghausen, HRB 9563
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 12.03.2026
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dorothee Madsen
- Im Handelsregister seit
- 2023
- Stammkapital
- 1.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- ambulante Pflegeversorgung, die Erledigung von hauswirtschaftlichen Dienstleistungen, die Errichtung, der Betrieb, die Durchführung von Schulungen und deren Maßnahmen im Bereich ambulanter Pflegedienste einschließlich der Errichtung von Kurzzeitpflegeeinrichtungen, die Versorgung mit Essen auf Rädern und gleichwertigen Dienstleistungen, sowie alle Dienste und Leistungen, die zur Sicherstellung ein …
- Branchenindikator
- Gesundheit & Pflege (nur Firmennamensignal)
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 79/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Recklinghausen unter HRB 9563 eingetragenen Amilisa Pflegedienst UG (haftungsbeschränkt), Bochumer Str. 246, 45661 Recklinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Abdelmajid El Aidi, Bochumer Str. 246, 45661 Recklinghausen
Geschäftszweig: ambulante Pflegeversorgung, die Erledigung von hauswirtschaftlichen Dienstleistungen, die Errichtung, der Betrieb, die Durchführung von Schulungen und deren Maßnahmen
ist am 11.03.2026, um 14:46 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Dorothee Madsen, Meinolphusstr. 10, 44789 Bochum bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
80 IN 79/26
Amtsgericht Bochum, 11.03.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Recklinghausen unter HRB 9563 eingetragenen Amilisa Pflegedienst UG (haftungsbeschränkt), Bochumer Str. 246, 45661 Recklinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Abdelmajid El Aidi, Bochumer Str. 246, 45661 Recklinghausen
Geschäftszweig: ambulante Pflegeversorgung, die Erledigung von hauswirtschaftlichen Dienstleistungen, die Errichtung, der Betrieb, die Durchführung von Schulungen und deren Maßnahmen
ist am 11.03.2026, um 14:46 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Dorothee Madsen, Meinolphusstr. 10, 44789 Bochum bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
80 IN 79/26
Amtsgericht Bochum, 11.03.2026