Forderungsprüfung

Ambros Schmelzer & Sohn GmbH & Co. KG

Waldershof

Das Amtsgericht Weiden i.d. OPf hat zur Ambros Schmelzer & Sohn GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.06.2025, Aktenzeichen IN 39/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Weiden i.d. OPf
Aktenzeichen
IN 39/25
Registerbezug
Weiden i.d. OPf, HRA 413
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
30.06.2025
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

IN 39/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Ambros Schmelzer & Sohn GmbH & Co. KG, Dr.-Zimmer-Straße 28, 95679 Waldershof, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Schmelzer Formentechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Keck Helmut Alfred und Schmelzer Peter Gerhard
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRA 413
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Walterscheid Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Ohmstraße 7/I, 80802 München, Gz.: 800/2025/js

1. Sondersachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba
Kurfürstenring 4, 92224 Amberg
Telefon: +49(9621)9110-0
Telefax: +49(9621)9110-1200
Email: jochen.zaremba@sri.de

2. Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schmelzer Formentechnik GmbH & Co. KG zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen.
In diesem Bereich hat allein die Rechtsstellung des Sachwalters.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Weiden i.d. OPf.
Ledererstr. 9
92637 Weiden i.d. OPf.

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 27.06.2025

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Aufhebung des Verfahrens
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  6. Forderungsprüfung
  7. Insolvenzplan
  8. Vergütungsfestsetzung
  9. Vergütungsfestsetzung
  10. Insolvenzbekanntmachung
  11. Forderungsprüfung
  12. Eröffnung des Verfahrens