Vergütungsfestsetzung

Alpha Ship GmbH MS "TAURUS" & Co. KG

Leer

Das Amtsgericht Bremen hat zur Alpha Ship GmbH MS "TAURUS" & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 04.11.2026, Aktenzeichen 500 IN 32/15.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bremen
Aktenzeichen
500 IN 32/15
Registerbezug
Aurich, HRA 110642
Bundesland
Bremen
Veröffentlichung
04.11.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bremen 27.10.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 500 IN 32/15
(Bitte stets angeben)

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Alpha Ship GmbH MS "TAURUS" & Co. KG, Blinke 4, 26789 Leer (AG Aurich, HRA 110642),
vertreten durch:
1. Alpha Ship Beteiligungs GmbH MS "TAURUS", Am Kaffee-Quartier 3, 28217 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Stefan Schnakenberg, Am Kaffee-Quartier 3, 28217 Bremen, (Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Helge Hirschberger c/o HAPP LUTHER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brandstwiete 3, 20457 Hamburg,

wird die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma festgesetzt auf:

€ *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

G r ü n d e:
Der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters bezieht beträgt 1.197.670,65 Hinzu kommt noch die zu erwartende Vorsteuererstattung aus der Vergütung und den Auslagen des Insolvenzverwalters, sodass insgesamt von einem Berechnungswert von 1.241.552,88 € auszugehen ist. Danach ergibt sich ein Regelsatz der Vergütung von € *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt), § 2 InsVV.

Es wurden gemäß § 3 Abs. 1 InsVV zusätzliche Zuschläge von insgesamt 375 % geltend gemacht, die in Höhe von 335,85 %, aufgerundet 336%, für angemessen erachtet wurden, und zwar für:

Prüfung und Durchsetzung von gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen
Die Prüfung und Geltendmachung von Haftungsansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB gegenüber einer Vielzahl von Kommanditisten erforderte vorliegend eine eingehende Auswertung der Geschäftsunterlagen sowie die Prüfung individueller Einwendungen und Einreden und die Führung von Vergleichsverhandlungen. Hinzu kamen die Begleitung gerichtlicher Verfahren unter Einbindung externer Rechtsanwälte sowie die Klärung schwieriger, im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch ungeklärter Rechtsfragen, deren Beurteilung sich durch die fortlaufende höchstrichterliche Rechtsprechung veränderte. Der Forderungseinzug gestaltete sich aufgrund individueller Vereinbarungen und ratierlicher Zahlungen über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren. Da die hieraus erzielten Einnahmen zugleich die Berechnungsgrundlage und damit die Regelvergütung erhöht haben, ist zur Vermeidung einer unangemessenen Doppelberücksichtigung eine Vergleichsberechnung vorzunehmen.
Aus der Tätigkeit wurden Einnahmen in Höhe von 342.839,42 € generiert. Diese Massemehrung führt bereits zu einer Mehrvergütung in Höhe von 6.856,79 €. Diese Mehrvergütung ist geringer, als der Betrag, der über den als angemessen erachteten Zuschlag von 212% ohne entsprechende Massemehrung zu gewähren wäre.
Unter Berücksichtigung dieses Differenzbetrages verbleibt noch ein Zuschlag von 171,31 %.

Ermittlung und Durchsetzung der Anfechtungsansprüche
Der geltend gemachte Zuschlag von 60 % für die Ermittlung und Durchsetzung der Anfechtungsansprüche gegen die Deutsche Balaton AG wird dem Grunde nach als angemessen erachtet. Die aufwendige Aufarbeitung der vorinsolvenzlichen Geschäftsvorfälle, die Auswertung umfangreicher Vertragsunterlagen einschließlich der Stillhaltevereinbarung mit sechs Nachträgen sowie die Prüfung der Auswirkungen auf die bestellten Sicherheiten erforderten einen erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand. Zudem konnten durch intensive, über mehr als ein Jahr geführte Vergleichsverhandlungen kostenintensive Rechtsstreitigkeiten vermieden und ein Massezufluss von 118.000,00 € erzielt werden.
Da der Massezufluss zugleich die Berechnungsgrundlage und damit die Regelvergütung erhöht hat, ist der Zuschlag im Wege einer Vergleichsberechnung anzupassen. Der Massezufluss von 118.000,00 € führt zur Erhöhung der Regelvergütung um 2.360,00 €. Diese Mehrvergütung ist geringer, als der Betrag, der über den als angemessen erachteten Zuschlag von 60% ohne entsprechende Massemehrung zu gewähren wäre.
Unter Berücksichtigung dieses Differenzbetrages verbleibt noch ein Zuschlagsbetrag von 27.772,64 €. Dies entspricht einem Zuschlag von 52,82%.

Prüfung komplexer steuerrechtlicher Sachverhalte
Der beantragte Zuschlag von 45 % ist aufgrund des erheblichen, über das übliche Maß hinausgehenden Arbeitsaufwands bei der Bearbeitung steuerrechtlicher Sonderfragen gerechtfertigt. Die Besonderheit der Tätigkeit lag in der komplexen steuerrechtlichen Beurteilung der Auflösung des Unterschiedsbetrags infolge des Schiffsverkaufs sowie der hieraus resultierenden Gewerbesteuerverbindlichkeiten. Der Insolvenzverwalter musste sich mit der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der rückwirkenden Gesetzesänderung und den hiergegen bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken auseinandersetzen, die Erfolgsaussichten des Kürzungsantrags prüfen und das Einspruchsverfahren bis zur Klärung der offenen Rechtsfrage betreiben. Hinzu kamen die Prüfung und Umsetzung geeigneter Maßnahmen im Umgang mit den erheblichen streitigen Gewerbesteuerverbindlichkeiten von 1.866.184,80 €, insbesondere zur Vermeidung von Säumniszuschlägen und zur Ermöglichung des Verfahrensabschlusses trotz unzureichender liquider Mittel. Diese besonderen, zeit- und prüfungsintensiven Tätigkeiten rechtfertigen den geltend gemachten Zuschlag.

Konzernverflechtungen
Für die Bearbeitung der Konzernverflechtungen wurde ein Zuschlag von 50% beantragt, der in Höhe von 30% als angemessen erachtet wird. Die eingeschränkte Auskunftsmöglichkeit des Geschäftsführers, die Insolvenz weiterer Gesellschaften der "Alpha"-Gruppe sowie die komplexen Inkassovereinbarungen über konzerninterne Quotenzahlungsansprüche verursachten einen erheblichen zusätzlichen Abstimmungs-, Prüfungs- und Koordinierungsaufwand. Hinzu kamen die Überwachung gepfändeter Quotenzahlungsansprüche, die fortlaufende Kommunikation mit dem Pfändungsgläubiger und die wiederholte Prüfung der Pfändungsberechtigung unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Zahlungen aus anderen Insolvenzverfahren. Bei der Bemessung des Zuschlags war jedoch zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter auch in den übrigen Insolvenzverfahren der Unternehmensgruppe bestellt war und die konzernübergreifenden Sachverhalte daher verfahrensübergreifend bearbeiten und abstimmen konnte. Es ist davon auszugehen, dass die hieraus resultierenden Synergieeffekte den zusätzlichen Aufwand im vorliegenden Verfahren abminderten. Der Zuschlag von 30 % berücksichtigt den zusätzlichen Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters in angemessenem Umfang.

Schwierige Rechtsfragen (Abwicklung Schiffskollision)
Die Realisierung der Schadensersatzansprüche aus der Kollision während der Betriebsfortführung erforderte aufgrund der streitigen Schadenspositionen und der Schadenshöhe eine aufwendige Sachverhaltsaufarbeitung sowie eine intensive außergerichtliche Auseinandersetzung unter Einbindung eines Rechtsanwalts bis hin zur Vorbereitung einer Klage. Erst dadurch konnte eine vergleichsweise Einigung erzielt und ein Massezufluss von 75.000,00 € erreicht werden. Der besondere zusätzliche Bearbeitungsaufwand rechtfertigt den Zuschlag in der nach Berücksichtigung des Massezuflusses und der geänderten Berechnungsgrundlage angepassten Höhe. Der Massezufluss führt zur Erhöhung der Regelvergütung um 1.500,00 €. Diese Mehrvergütung ist geringer, als der Betrag, der über den als angemessen erachteten Zuschlag von 15% ohne entsprechende Massemehrung zu gewähren wäre.
Unter Berücksichtigung dieses Differenzbetrages verbleibt noch ein Zuschlagsbetrag 6.162,16 €. Dies entspricht einem Zuschlag von 11,72%.

Vorbereitung Insolvenzplan
Zur Ermöglichung eines Gleichlaufs mit dem Parallelverfahren Alpha Ship GmbH & Co. KG MS "Zenit" bereitete der Insolvenzverwalter auch im vorliegenden Verfahren einen Insolvenzplan vor. Hierfür waren ungeklärte Rechtsfragen zur Geltendmachung von Kommanditeinlageansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB und zur Verwendung der hieraus erzielten Einnahmen zur Befriedigung von Masseverbindlichkeiten zu prüfen. Die mit der Landeshauptkasse Bremen abgestimmte geplante vollständige Befriedigung der Insolvenzgläubiger sowie die Einbeziehung nachrangiger Gläubiger machten es zudem erforderlich, eine von der gesetzlichen Verteilungsreihenfolge abweichende Verteilung der verfügbaren Mittel zu prüfen und deren Umsetzung im Rahmen eines Insolvenzplans vorzubereiten. Der hierdurch entstandene erhebliche zusätzliche Arbeitsaufwand rechtfertigt vorliegend einen Zuschlag auch dann, wenn die weitere Ausarbeitung des Insolvenzplans nach höchstrichterlicher Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen entbehrlich wurde. Der beantragte Zuschlag von 25 % ist gerechtfertigt.

Die Regelvergütung wurde gemäß § 3 Abs. 2 InsVV um Abschläge von insgesamt 20 % gekürzt, und zwar Aufgrund der Vorbefassung als vorläufiger Verwalter.

Im Rahmen der Gesamtbetrachtung ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren durch mehrere über das übliche Maß hinausgehende Tätigkeiten geprägt war. Insbesondere die Prüfung und Durchsetzung von gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen, die Bearbeitung komplexer steuerrechtlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit der Tonnagebesteuerung und den daraus resultierenden Gewerbesteuerverbindlichkeiten, die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus einer Schiffskollision sowie die Prüfung und Vorbereitung eines Insolvenzplans aufgrund ungeklärter Rechtsfragen erforderten einen erheblichen zusätzlichen Arbeits- und Prüfungsaufwand. Auch die Bearbeitung der Konzernverflechtungen und die damit verbundenen Abstimmungs- und Koordinierungsaufgaben gingen über den gewöhnlichen Verfahrensaufwand hinaus. Bei der Bemessung der Zuschläge wurden zugleich die verfahrensübergreifenden Synergieeffekte und vergütungsrelevante Vorbefassungen im Antragsverfahren berücksichtigt und die Zuschläge entsprechend begrenzt bzw. Abschläge vorgenommen. Unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen des Verfahrens und der vorgenommenen Begrenzungen ist die festgesetzte Gesamtvergütung angemessen.

Hinzu kommen Auslagenersatz sowie Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen, §§ 7, 8 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 300,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Schlusstermin
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