Sicherungsmaßnahme

Alpha Blend Interactive UG

Wickede

Das Amtsgericht Arnsberg hat zur Alpha Blend Interactive UG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 01.10.2025, Aktenzeichen 52 IN 244/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Arnsberg
Aktenzeichen
52 IN 244/25
Registerbezug
Arnsberg, HRB 12947
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
01.10.2025
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Dr. David Bunzel
Im Handelsregister seit
2019
Stammkapital
100 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Entwicklung und Vertrieb von Software und Computerspielen; Erbringung von IT-Services für Unternehmen

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 244/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der Alpha Blend Interactive UG, Kirchstraße 96 a, 58739 Wickede, gesetzlich vertreten durch den Gesellschafter Herrn Leon Kükel, Am Lehmacker 7 a, 58739 Wickede

ist am 01.10.2025, um 10:17 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. David Bunzel, Lissaboner Allee 1, 44269 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

52 IN 244/25
Amtsgericht Arnsberg, 01.10.2025

Verfahrensverlauf

  1. Masseunzulänglichkeit
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Sicherungsmaßnahme
Monatsreport und Wochenüberblick kostenlos per E-Mail erhalten