Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Allform GmbH

Detmold

Das Amtsgericht Detmold hat zur Allform GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.07.2025, Aktenzeichen 10 IN 221/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 221/18
Registerbezug
Lemgo, HRB 8542
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
14.07.2025
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Thomas Bagh
Im Handelsregister seit
2015
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Herstellung und der Vertrieb von Formen und Formteilen aus allen gängigen Werkstoffen (Allform) sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 221/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 8542 eingetragenen Allform GmbH, Schwarzenbrinker Straße 110, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Waschkeit

Geschäftszweig: Die Herstellung und der Vertrieb von Formen und Formteilen aus allen gängigen Werkstoffen (Allform) sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt und Steuerberater Thomas Bagh, Südfeldstraße 10, 32120 Hiddenhausen

werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:

Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €

Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.

Gründe:

Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 28.02.2019 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.

A.
Vorbemerkungen
Die Schuldnerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 22.04.2015 mit Sitz in Detmold gegründet und ist im Handelsregister des AG Lemgo unter HRB 8542 eingetragen.
Geschäftsgegenstand war die Herstellung und der Vertrieb von Formen und Formteilen aus allen gängigen Werkstoffen (Allform) sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.
Im Unternehmen wurden zum Zeitpunkt der Antragstellung 37 Mitarbeiter beschäftigt.
Das Unternehmen war in angemieteten Räumlichkeiten tätig.

Die Schuldnerin, die einen Rechtsanwalt mit Restrukturierungs- und Insolvenzexpertise bestellt hatte, stellte mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 18.12.2018 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Anordnung der Eigenverwaltung, die Einsetzung eines Sachwalters sowie der Bestellung eines vorläufigen Sachwalters bis zur Eröffnungsentscheidung. Mit Beschluss vom 19.12.2018 ordnete das Insolvenzgericht an, dass die Schuldnerin berechtigt sei, im Rahmen einer vorläufigen Eigenverwaltung unter der Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen. Zum vorläufigen Sachwalter wurde der Antragsteller bestellt.
Mit weiteren Beschluss vom 09.01.2019 setzte das Insolvenzgericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss gemäß §§ 22a Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO, bestehend aus drei Mitgliedern, ein.

Nachdem die erhoffte Stabilisierung der erwirtschafteten Umsatzerlöse ausblieb, wurde in Abstimmung mit dem vorläufigen Sachwalter die Aufhebung der Eigenverwaltung und die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen beantragt.
Das Insolvenzgericht ist mit Beschluss vom 05.02.2019 dem Antrag gefolgt und hat zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse den Antragsteller zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt.
Nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter das in Auftrag gegebene Gutachten erstattet hatte, wurde auf seine Empfehlung am 28.02.2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Antragsteller hat das schuldnerischen Unternehmen nach der Insolvenzeröffnung in der Zeit vom 28.02.2019 bis zum 30.04.2019, also zwei Monate, fortgeführt. Ein Überschuss wurde nicht erwirtschaftet.
Anschließend hat der Insolvenzverwalter das Betriebsvermögen bestmöglich verwertet.
In der Insolvenztabelle sind 90 Forderungsanmeldungen von insgesamt 71 Insolvenzgläubigern erfasst.
Nachdem die Verwertungshandlungen abgeschlossen waren, legte der Verwalter dem Gericht die Schlussrechnung vor. Im Schlussbericht beschrieb er seine Tätigkeiten und erläuterte die Buchführung.

Mit Schriftsatz vom 14.04.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter.

Das Insolvenzgericht hat die Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin schriftlich zu dem Vergütungsantrag gehört und die Insolvenzgläubiger im Wege der öffentlichen Bekanntmachung über die Stellung des Vergütungsantrages informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Einwendungen wurden nicht vorgetragen.
Da dieses Insolvenzverfahren aufgrund eines Antrages vom 18.12.2018 eingeleitet wurde, sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.
Die Vergütung kann nicht in vollem Umfang wie beantragt zugesprochen werden. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind wie tenoriert festzusetzen.

B.
Berechnungsmasse
Nach § 63 Abs. 1 S. 2 InsO bildet die Insolvenzmasse zum Beendigungszeitpunkt des Verfahrens die Basis zur Berechnung der Verwaltervergütung; § 1 Abs. 1 InsVV.
In § 1 Abs. 2 InsVV sind die Tatbestände, um welche die Insolvenzmasse zu kürzen ist, abschließend festgelegt. Dabei handelt es sich unter anderem um die Berücksichtigung von Absonderungsrechten. Gegenstände, die mit einem solchen Recht behaftet sind, werden verwertet und der Erlös an den Absonderungsgläubiger ausgeschüttet.
Masseverbindlichkeiten, welche durch Verwaltertätigkeiten entstanden sind, werden gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 1 InsVV grundsätzlich nicht abgezogen. Eine Ausnahme von dieser Regelung, dass Masseverbindlichkeiten die Berechnungsgrundlage nicht schmälern dürfen, stellt § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 lit. a InsVV dar. Demnach sind Bezüge, die der Verwalter aufgrund besonderer Sachkunde, z.B. als Steuerberater oder Rechtsanwalt, für die Masse erbringt, in Höhe der Nettovergütung von der Insolvenzmasse abzuziehen. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass dieselbe Tätigkeit zweimal honoriert wird.
Eine weitere Ausnahme von der Regelung stellt die Unternehmensfortführung dar. Hier ist nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt; § 4 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 lit. b InsVV. Ein negatives Betriebsergebnis reduziert hingegen nicht die Berechnungsgrundlage (Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl. 2014, § 1 Rn. 92; BGH, Beschluss vom 24.05.2005, ZinsO 2005, 760, 761).

Nach eigener rechtlicher Würdigung der Schlussrechnung unter Berücksichtigung der gutachterlichen Feststellungen beträgt die vermögensrechtliche Teilungsmasse als Basis für die Vergütung des Insolvenzverwalters 430.779,27 €.
Diese ermittelt sich wie folgt:
Gesamteinnahmen im Verfahren 725.768,76 €
abzgl. Aus- und Absonderungen 96.712,25 €
abzgl. Einnahmen aus Betriebsfortführung 194.086,90 €
abzgl. Umsatzsteuerzahlung für das Eröffnungsverfahren 4.190,34 €
Berechnungsgrundlage für die Verwaltervergütung 430.779,27 €

Die Vergütungen des vorläufigen Sachwalters und des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden erst zusammen mit der Vergütung des Insolvenzverwalters beantragt. Die jeweilige Vorsteuer aus diesen Vergütungen sind ebenfalls als prognostizierter Massezufluss in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters einzubeziehen (Zimmer, InsVV Kommentar, Rz. 154 zu § 1).
Die Berechnungsmasse erhöht sich somit um ... € auf 434.309,28 €.

C.
Regelvergütung
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach ... € (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 71 Gläubigern auf ... €.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.

D.
Externe Dienstleister; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Ausweislich der Schlussrechnung wurden folgende insolvenzspezifische Dienst- bzw. Werkverträge zulasten der Masse abgeschlossen:

Dienstleister Art der Fremdleistung
Rechnungsbetrag in brutto
(...) Lohnbuchhaltung
3.046,24 €
(...) Versteigerung bewegliches Anlagevermögen
8.781,98 €
(...) Räumung des Aktenlagers und Entsorgung der Akten
1.586,00 €
(...) Einlagerung von Akten
7.091,43 €
(...) Vertretung in Rechtsstreitigkeiten/Prozessen
9.729,44 €

Summe: 30.235,09 €

Grundsätzlich setzt gemäß § 56 InsO das Amt des Verwalters die höchstpersönliche Ausführung der Aufgabenerfüllung voraus. Somit ist in der Regel eine Delegation der zu erledigenden Tätigkeiten ausgeschlossen.
Unberührt bleibt aber das Recht des Verwalters, zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung für die Masse Dienst- oder Werkverträge abzuschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse zu zahlen; § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV.
Für die Frage, welche Tätigkeiten von Hilfskräften vergütungsunschädlich übernommen werden können, ist der Umstand entscheidend, dass der Insolvenzverwalter die notwendigen Tätigkeiten nicht oder nicht angemessen hätte erfüllen können und eine wirtschaftlich denkende vermögende Partei folglich vernünftigerweise eine Fachkraft beauftragen würde. Insoweit sind die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 11.11.2004 - IX ZB 48/04 - und vom 08.07.2010 - IX ZB 222/09 - richtungsweisend.
Sollte es sich bei den von Dritten erledigten Aufgaben um delegierbare Tätigkeiten im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV handeln, stellen die dadurch entstandenen Kosten Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind die in Anspruch genommenen Fremdleistungen im Einzelnen wie folgt einzuordnen:

(...)
Die Erstellung von Gehaltsabrechnungen (29 Arbeitnehmer) stellt eine Sonderaufgabe dar (Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 4 InsVV Rn. 126).

(...)
Da ein Verwalter üblicherweise nicht autorisiert ist, selbst Versteigerungen in eigenem Namen durchzuführen, ist diese Tätigkeit als Sonderaufgabe einem Auktionator übertragbar (Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung, 6. Aufl., § 4 Rn. 34; Zimmer, InsVV, Kommentar 2017, § 4 Rn. 41). Im Übrigen verfügt ein Verwerter über ein überlegenes Fachwissen, bessere spezialisierte Geschäftsbeziehungen, einen auf diese Aufgabe spezialisierten und eingearbeiteten Mitarbeiterstab und ist mit dem Markt besser vertraut.

(...)
Die Räumung des Aktenlagers und die Archivierung von Geschäftsunterlagen stellt keine von der Regelvergütung abgedeckte Tätigkeit des Insolvenzverwalters dar, sodass insofern externe Dienstleister zulasten der Masse beauftragt werden können (Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl. 2024, § 4 InsVV Rn. 76).

(...)
Die Anwaltssozietät hat die Masse in mehreren Klageverfahren vertreten, die von (ehemaligen) Arbeitnehmern der Schuldnerin gegen den Insolvenzverwalter angestrengt worden waren und denen sich ein Insolvenzverwalter nicht entziehen kann.
Des Weiteren wurden Anwälte dieser Sozietät in weiteren Zivilprozessen mandatiert.
Die Prozessvertretung ist stets als Sonderaufgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV einzuordnen (Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung, 6. Aufl., § 5 Rn. 22).

Im Ergebnis handelt es sich sämtlich um delegationsfähige Aufgaben, weil die von dem Verwalter in Auftrag gegebenen Dienstleistungen ausnahmslos nicht zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters gehören, die mit seiner gesetzlichen Vergütung abgegolten sind.
Demnach ist hier im Ergebnis eine Korrektur der Vergütung aufgrund zulasten der Insolvenzmasse delegierter Regelaufgaben des Insolvenzverwalters nicht angezeigt.

E.
Zu- und Abschläge
Die in § 2 InsVV zum Ausdruck gebrachte gesetzliche Angemessenheitsvermutung, wonach die Regelvergütung üblicherweise den normalen Aufwand des Verwalters abdecken soll, muss im Einzelfall durch den Verwalter unter Darlegung tatsächlicher Umstände widerlegt werden. Auszugehen ist also von dem Grundsatz, dass Zuschläge nach § 3 InsVV als Ausnahme von der Regel gesetzlich konzipiert sind.
Diese können erst dann geltend gemacht und zugesprochen werden, wenn der tatsächliche Aufwand durch die Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV nicht mehr gedeckt ist und - kumulativ - über das Maß an Arbeit in vergleichbaren Verfahren weit hinausgeht (dynamischer Begriff des Normalfalls).
Dabei wird in einem größeren Insolvenzverfahren der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Verwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt.
Der BGH hat die Festsetzungsvoraussetzungen somit äußerst restriktiv angesetzt (Beschlüsse vom 17.09.2020 - IX ZB 29/19 - und vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19). Die Literatur (bspw. Stephan/Riedel, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung 2. Aufl. 2021 § 3 Rn. 24) und der BGH (Beschluss vom 08.11.2012 - IX ZB 139/10) gehen übereinstimmend davon aus, dass eine große Masse dann vorliegt, wenn diese mehr als 250.000,00 € beträgt.
Nach der Rechtsprechung des BGH darf eine Erhöhung der Vergütung nicht schematisch erfolgen, sondern es ist stets auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Insolvenzverwalters in Bezug auf den jeweiligen Erhöhungstatbestand abzustellen (BGH, ZInsO 2012,753; BGH, ZinsO 2006,642, 645; BGH, ZinsO 2003,790).
Somit ist der Verwalter verpflichtet, den tatsächlich erhöhten Arbeitsaufwand konkret darzulegen und hierzu einen umfassenden Sachvortrag anzubieten (BGH, ZIP 2003, 1757-1759).
Zu- und Abschläge auf die Vergütung sind erst dann vorzunehmen, wenn die Abweichung vom Normalfall eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung von mindestens 5 % rechtfertigt (BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 31. Edition, § 3 Rz. 8).
Auch gilt allgemein der Grundsatz, dass Faktoren, die bereits zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage geführt haben, nicht nochmals durch Gewährung von Zuschlägen nach § 3 Abs. 1 InsVV berücksichtigt werden dürfen (BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 - juris Rn. 13; ferner LG Detmold, Beschl. vom 29.12.2021 - Az. 1 T 16/21). Bei der Ermittlung eines angemessenen Zuschlags für Tätigkeiten, die zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage geführt haben, ist folglich die in der jeweiligen Tätigkeit begründete Erhöhung der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen. Diese Regelung verhindert eine Doppelvergütung der Tätigkeiten zum einen durch die Erhöhung der Berechnungsgrundlage und damit der Regelvergütung gemäß § 2 InsVV, zum anderen durch einen Zuschlag gemäß § 3 InsVV (vgl. auch Prütting/Bork/Jacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung Prasser/Stoffler, 99. Lfg. 03.2024, § 3 InsVV Rn. 50 und 51).
Werden verwalterseits mehrere Zuschläge für berechnungsmasseerhöhende Tätigkeiten in einem Vergütungsantrag beantragt, so ist für jeden einzelnen Zuschlagstatbestand eine Vergleichsrechnung erforderlich (BGH, Beschluss vom 11.05.2011 - IX ZB 143/08).
Darüber hinaus ist eine Bemessung der Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters nach dem exakten Zeitaufwand dem System des § 63 Abs. 1 S. 3 InsO i.V.m. § 3 InsVV fremd. Sollte sich auf diese Weise im Einzelfall eine nicht auskömmliche Vergütung ergeben, ist dies vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter im Hinblick auf den Grundsatz der Querfinanzierung hinzunehmen (BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - IX ZB 118/08).
Außerdem sind Faustregeltabellen der Literatur sowohl zur Begründung als auch zur Bemessung eines Zuschlages ungeeignet. Insolvenzgerichte und Beschwerdegerichte sind an solche Faustregeltabellen nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - IX ZB 201/05). Sie sind allenfalls Indizien, die Anlass zur Prüfung eines Zuschlagstatbestandes geben können. Ansonsten ist die Bemessung von Zu- und Abschlägen nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls Aufgabe des Tatrichters (Berliner Kommentar Insolvenzrecht, § 3 InsVV Rn. 3d).
Weiterhin bedarf es bei der Geltendmachung und Festsetzung des Gesamtzuschlags bzw. -abschlags einer Gesamtbetrachtung, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und aus Einzelzuschlägen ergebenden Überschneidungen Rechnung tragen zu können (BGH NZI 2021, 838; BeckOK § 11 Rz. 20).
Schließlich steht es dem Insolvenzgericht nach der BGH-Rechtsprechung frei, ob es die angemessene Vergütung anhand von Einzelzuschlägen bzw. -abschlägen ermittelt oder in einer Gesamtbetrachtung (vgl. BGH, ZIP 2003, 1757-1759).
Unabhängig von der Ermittlungsmethode muss jedoch die ermittelte Vergütung dem Gebot einer insgesamt angemessenen Vergütung genügen und dazu alle maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigen. Daher unterscheiden sich die Herangehensweisen nur in der Methode, müssen jedoch materiell identischen Gesichtspunkten angemessen Rechnung tragen.
Allerdings bietet der Weg über Einzelzuschläge und -abschläge den Vorteil erhöhter Nachvollziehbarkeit und leichterer Überprüfbarkeit der Vollständigkeit der in die Gesamtvergütung einfließenden Erwägungen.
Die angemessene Vergütung des Insolvenzverwalters soll daher anhand von Einzelzuschlägen und - abschlägen ermittelt werden.

I.
Zuschläge
Der Insolvenzverwalter trägt im Vergütungsantrag Tätigkeiten vor, die aus seiner Sicht in qualitativer oder quantitativer Hinsicht eine vergütungsrelevante Mehrbelastung darstellten. Er macht diverse Erhöhungstatbestände geltend, aus deren Summe sich ein beantragter Gesamtzuschlag von 95 % ergibt.
Folgende vergütungserhöhende Merkmale werden von dem Antragsteller angeführt:
Zuschlagstatbestände Zuschlagsfaktor in %
Betriebsfortführung 15 %
Personalwesen 20 %
Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten 60 %

95 %

Die Arbeitsersparnis mit Blick auf seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter bemisst er i.H.v. 5 %.

Für die Vergütungsfestsetzung wurden der Insolvenzantrag der Schuldnerin, das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters, die Berichterstattung des Insolvenzverwalters, seine Schlussrechnung und das sachverständige Gutachten zur Rechnungslegung ausgewertet.
Unter Berücksichtigung der oben beschriebenen vorgegebenen Grundsätze ergeben sich nach Prüfung der Schlussrechnung im Einzelnen folgende Erhöhungs- und Kürzungstatbestände:

1.
Betriebsfortführung
Wie bereits oben erwähnt, hat der Antragsteller für die Dauer von ca. zwei Monaten das schuldnerische Unternehmen fortgeführt.

Die Höhe des Zuschlags bemisst sich maßgeblich nach der Größe des Unternehmens sowie nach der Art und dem Umfang der entfalteten Tätigkeit. Für die Unternehmensgröße ist eine Orientierung an § 267 Abs. 1-3 HGB sinnvoll.
Außerdem ist die Dauer der Fortführung für die Höhe des Zuschlags relevant.
Nach den Größenmerkmalen des § 267 Abs. 1 HGB ist die Schuldnerin als kleine Gesellschaft einzuordnen.
In der Tabelle von Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 3. Aufl., Rn. 335, sind die in wesentlichen Literaturquellen vorgeschlagenen Zuschläge zusammengefasst. Demnach werden bei einer Betriebsfortführung eines wie vorliegend kleinen Unternehmens mit einer Dauer von bis zu 3 Monaten Zuschläge von 25 % anerkannt.
Da die Unternehmensfortführung mit erheblichen Haftungsrisiken für den Insolvenzverwalter verbunden ist, ist ein Zuschlag von 25 % gerechtfertigt. Durch die Fortführung des Betriebes wurde ein Überschuss nicht erwirtschaftet. Folglich entfällt die an sich gebotene Vergleichsrechnung. Der Zuschlag erhöht die Regelvergütung um ... €.

2.
Personalwesen
Die Arbeitgeberbefugnis geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über, sodass er sämtliche in diesem Zusammenhang stehende Tätigkeiten auszuüben hat. Daher gewährt § 3 Abs. 1 lit. d InsVV eine den Regelsatz übersteigende Vergütung, wenn arbeitsrechtliche Fragen den Insolvenzverwalter erheblich beansprucht haben.
Ein erheblicher Mehraufwand hat sich aus der Bearbeitung von Insolvenzgeld sowie der Bearbeitung von Kündigungen und Massenentlassungen
und den dabei notwendigen Abläufen bei einer Zahl von 29 Arbeitnehmern ergeben.
Da diese Tätigkeiten über die bloße Personalverwaltung im Rahmen der Betriebsfortführung hinausgehen, ist der beantragte Zuschlag von 20 % für den Mehraufwand gerechtfertigt.
Es errechnet sich eine Mehrvergütung von ... €.

3.
Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten
Das Insolvenzverfahren war im Wesentlichen durch die Bemühungen des Insolvenzverwalters, eine einvernehmliche Regelung mit der Vermieterin der von der Schuldnerin genutzten Grundstücke herbeizuführen, geprägt. Insbesondere war der Umfang von Sicherungsrechten zu prüfen. Außerdem ergab sich ein erheblicher Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit der Verwertung der fremdfinanzierten Photovoltaikanlage, welche die Schuldnerin vorinsolvenzlich auf dem Dach der gemieteten Lagerhalle hatte installieren lassen. Die Kreditgeberin beanspruchte in Ansehung ihrer noch offenen Darlehensrückzahlungsansprüche abgesonderte Befriedigung.

Im Vergütungsantrag hat der Verwalter den Umfang und die Mühe der Bearbeitung der Drittrechte dargestellt und zum Arbeitsaufwand umfassend vorgetragen.
Der Arbeitsaufwand ist somit mit der Regelvergütung nicht entgolten.
Der von dem Antragsteller beanspruchte Zuschlagsfaktor von 60 % ist leistungsgerecht und anzuerkennen. Die Regelvergütung erhöht sich somit um ... €. Eine Erhöhung der Vergütung über § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV ist nicht erfolgt, sodass der Zuschlag ohne Kürzung zu gewähren ist.

II.
Abschläge
Arbeitsersparnis durch vorläufige Verwaltung
Das Insolvenzgericht hat im Eröffnungsverfahren den Antragsteller zum mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Die Arbeitsersparnis durch die vorläufige Verwaltung stellt einen Kürzungstatbestand dar.
Zu den Normalaufgaben des vorläufigen Verwalters ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in jedem Insolvenzverfahren gehört es (qualitatives Element):
- das Vermögen zu inventarisieren und ggf. zu bewerten,
- das Vermögen vor Gefährdungen zu sichern, bspw. durch den Einzug von Forderungen, Abschluss von Versicherungen,
- die Auskunftspflicht gegenüber dem Schuldner durchzusetzen.

Es ist davon auszugehen, dass der vorläufige Verwalter pflichtgemäß tätig und auch vergütet wurde (BGH ZInsO 2006, 642, 644).
Für diesen Fall wird angenommen, dass durch die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters dem endgültigen Verwalter Vortätigkeiten zur Verwertung der Insolvenzmasse erspart wurden.
Bereits die ggf. noch unvollständige Vermögensübersicht oder die Erfassung der Gläubiger und Schuldner soll dem Verwalter erhebliche Arbeit ersparen.
Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend der vorläufige Verwalter nicht pflichtgemäß tätig und vergütet wurde, sind nicht ersichtlich.

Des Weiteren ist zu beachten, dass bereits im Antragsverfahren zwangsläufig wesentliche Maßnahmen zur Fortführung und Erhaltung des insolventen Betriebs von dem vorläufigen Verwalter getroffen werden mussten. Zu den Sofortmaßnahmen zählen beispielsweise die Informationsbeschaffung über die betrieblichen Verhältnisse, die Feststellung der Insolvenzursachen, die Organisation eines kurzfristigen Liquiditätszuflusses, die Prüfung der Buchhaltung. Diese gewonnenen Erkenntnisse müssen dem späteren Insolvenzverwalter die Arbeit erleichtert haben (vgl. auch Kübler/Prütting/Bork, InsO, 47. Lfg. 2/12, § 11 InsVV, Rn. 75).
Ferner hatte sich der vorläufige Verwalter pflichtgemäß mit Arbeitnehmerfragen zu beschäftigen. Dazu gehört insbes. die Sicherstellung der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung, ferner sind die Urlaubs- und Überstundenansprüche der Arbeitnehmer zeitnah zu ermitteln.

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurde mit Vergütungsbeschluss des Insolvenzgerichts vom 11.06.2025 für seinen Arbeitsaufwand u.a. im Rahmen der Unternehmensfortführung ein Zuschlag von 17 % zuerkannt.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 04.02.2010 - IX ZB 96/08 -; Beschl. v. 18.06.2009 - IX ZB 97/08 -; Beschl. v. 08.07.2010 - IX ZB 222/09 -; Beschl. v. 16.09.2010 -IX ZB 200/08 -) und (auch) des LG Detmold (Beschl. v. 13.07.2010 - 3 T 23/10 -) ist die vorbereitende Tätigkeit des Antragstellers als vorläufiger Insolvenzverwalter vergütungsmindernd zu berücksichtigen.
Die Vorarbeiten in den Bereichen "Vermögenserfassung" und "Betriebsfortführung" haben die nachfolgenden Tätigkeiten in erheblichem Umfang erleichtert. Insofern erscheint ein Abschlag in Höhe von 15 % (= ... €) angemessen und geboten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 38/11).

Weitere Kürzungstatbestände sind ausweislich der Schlussrechnung nicht erkennbar.

F.
Gesamtwürdigung/Gesamtvergütungssatz
Zusammenfassend hält das Insolvenzgericht bei isolierter Betrachtung der Erhöhungstatbestände folgende Zuschläge für angemessen:

Betriebsfortführung 25 %
Personalwesen 20 %
Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten 60 %

Gesamtzuschlag: 105 %

Die Abschläge werden wie folgt bewertet:
Arbeitsersparnis vorläufige Insolvenzverwaltung 15 %

Gesamtabschlag: 15 %

Wie oben dargelegt, ergibt sich im Ausgangspunkt ein kumulierter Erhöhungswert von 105 %. Diesem Gesamtzuschlag steht eine zu rechtfertigende Kürzung i.H.v. 15 % gegenüber. Es ergibt sich damit ein rechnerischer Gesamtzuschlag von 90 %. Dieser Zuschlag erscheint für den festgestellten Aufwand insgesamt angemessen und gerechtfertigt.

G.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Nach seiner Wahl kann der Verwalter bestimmen, ob er seine Auslagen für das Verfahren im Wege des Einzelnachweises oder unter Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 8 Abs. 3 InsVV geltend machen will.
Anstelle eines Einzelnachweises hat der Verwalter vorliegend pauschal abgerechnet.
Bezugsgröße für die Berechnung der Auslagenpauschale ist die Regelvergütung im Sinne von § 2 InsVV unter Einschluss der Mehrvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV. Infolgedessen sind Zu- und Abschläge bei der Berechnung der Auslagenpauschale nicht zu berücksichtigen.
Der pauschalierte Auslagenersatz nach § 8 Abs. 3 InsVV beträgt somit (30 % aus ... € =) ... €.

Außerdem sind dem Verwalter die Kosten für die im Auftrag des Insolvenzgerichts durchgeführten Zustellungen zu erstatten. Diese sind nach BGH (Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10 -) einheitlich mit einem Pauschalbetrag abzurechnen, wobei eine Pauschale von 2,70 € bis 2,80 € je Zustellung nicht zu beanstanden ist.
Für insgesamt 189 Zustellungen ergeben sich Zustellungskosten i.H.v. ... €.

H.
Umsatzsteuer/Vorsteuererstattung
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).

I.
Zusammenfassung der Vergütung und Auslagen
Im Ergebnis ergibt sich folgende Berechnung zur Festsetzung:
(...)

Aus der Steuererstattung aus Umsatzsteuer ergibt sich eine weitere Vergütung (BGH, Beschluss vom 05.07.2007 - IX ZB 305/04 u.a.):
Die Berechnungsgrundlage erhöht sich somit um ... € auf 449.365,57 €.
(...)

Es erfolgt der Hinweis, dass die zu erwartende Umsatzsteuererstattung aus dem Verwalterhonorar im Voraus bei der Berechnungsgrundlage gemäß § 1 InsVV nur in der Höhe zu berücksichtigen ist, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - IX ZB 9/13).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.

10 IN 221/18
Amtsgericht Detmold, 10.07.2025

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Schlusstermin
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Forderungsprüfung
  8. Forderungsprüfung
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Sicherungsmaßnahme
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