Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Allform GmbH

Detmold

Das Amtsgericht Detmold hat zur Allform GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 13.06.2025, Aktenzeichen 10 IN 221/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 221/18
Registerbezug
Lemgo, HRB 8542
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
13.06.2025
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2015
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Herstellung und der Vertrieb von Formen und Formteilen aus allen gängigen Werkstoffen (Allform) sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 221/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 8542 eingetragenen Allform GmbH, Schwarzenbrinker Straße 110, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Waschkeit

Geschäftszweig: Die Herstellung und der Vertrieb von Formen und Formteilen aus allen gängigen Werkstoffen (Allform) sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte

wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt und Steuerberater Thomas Bagh, Südfeldstraße 10, 32120 Hiddenhausen, wie folgt festgesetzt:

Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €

Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.

Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 05.02.2019 bis zum 28.02.2019 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).

A.
Vorbemerkungen
Die Schuldnerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 22.04.2015 mit Sitz in Detmold gegründet und ist im Handelsregister des AG Lemgo unter HRB 8542 eingetragen.
Geschäftsgegenstand war die Herstellung und der Vertrieb von Formen und Formteilen aus allen gängigen Werkstoffen (Allform) sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.
Im Unternehmen wurden zum Zeitpunkt der Antragstellung 37 Mitarbeiter beschäftigt.
Das Unternehmen war in angemieteten Räumlichkeiten tätig.

Die Schuldnerin, die einen Rechtsanwalt mit Restrukturierungs- und Insolvenzexpertise bestellt hatte, stellte mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 18.12.2018 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Anordnung der Eigenverwaltung, die Einsetzung eines Sachwalters sowie der Bestellung eines vorläufigen Sachwalters bis zur Eröffnungsentscheidung. Mit Beschluss vom 19.12.2018 ordnete das Insolvenzgericht an, dass die Schuldnerin berechtigt sei, im Rahmen einer vorläufigen Eigenverwaltung unter der Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen. Zum vorläufigen Sachwalter wurde der Antragsteller bestellt.
Mit weiteren Beschluss vom 09.01.2019 setzte das Insolvenzgericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss gemäß §§ 22a Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO, bestehend aus drei Mitgliedern, ein.

Nachdem die erhoffte Stabilisierung der erwirtschafteten Umsatzerlöse ausblieb, wurde in Abstimmung mit dem vorläufigen Sachwalter die Aufhebung der Eigenverwaltung und die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen beantragt.
Das Insolvenzgericht ist mit Beschluss vom 05.02.2019 dem Antrag gefolgt und hat zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse den Antragsteller zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt.
Nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter das in Auftrag gegebene Gutachten erstattet hatte, wurde auf seine Empfehlung am 28.02.2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Schriftsatz vom 14.04.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter.

Das Insolvenzgericht hat die Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin schriftlich zu dem Vergütungsantrag gehört und die Insolvenzgläubiger im Wege der öffentlichen Bekanntmachung über die Stellung des Vergütungsantrages informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Einwendungen wurden nicht vorgetragen.

Die Vergütung kann nicht in vollem Umfang wie beantragt zugesprochen werden. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind wie tenoriert festzusetzen.
Da dieses Insolvenzverfahren aufgrund eines Antrages vom 18.12.2018 eingeleitet wurde, sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.

B.
Berechnungsmasse
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist gem. § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO und § 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV werden Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, in die Berechnungsgrundlage einbezogen, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben jedoch gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages im Besitz hat.

Der Antragsteller hat die tatsächlich im vorläufigen und im eröffneten Insolvenzverfahren realisierten Beträge bei der Berechnungsgrundlage in Ansatz gebracht. Die mit Drittrechten belasteten Vermögensgegenstände wurden mit dem Verwertungsüberschuss bzw. den erzielten Massebeteiligungen berücksichtigt. Das Vorliegen einer etwaigen erheblichen Befassung ist daher nicht zu prüfen.
In Übereinstimmung mit den gutachterlichen Feststellungen ist die Berechnungsmasse für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit 342.884,71 € festzustellen.
Diese Berechnungsgrundlage beinhaltet das Ergebnis aus der Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren i.H.v. 69.550,50 €.

C.
Regelvergütung gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i.V.m. § 2 Abs. 1 InsVV
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 63 Abs. 3 S. 2 InsVV).

Auf Basis der Berechnungsgrundlage von 342.884,71 € beträgt die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV demnach ... €.
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von ... € zu.

D.
Externe Dienstleister; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Im Antragsverfahren wurden Hilfskräfte im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV zulasten der künftigen Masse beschäftigt.
Folgende insolvenzspezifische Dienst- oder Werkverträge wurden abgeschlossen (Angaben der Rechnungsbeträge in Netto):
Dienstleister Art der Fremdleistung
Rechnungsbetrag
(...) Zuarbeiten für die Finanzbuchführung und Aktualisierung Kreditoren, Debitoren und Zahlungseingänge
3.667,00 €
(...) Insolvenzgeldbearbeitung und Unterstützung der Betriebsversammlung
3.441,35 €
(...) Inventarisierung und Bewertung des beweglichen Anlagevermögens
3.000,00 €
Summe: 10.108,35 €

Die Tätigkeiten der (...) im Rahmen der handelsrechtlichen Buchführung sind Sonderaufgaben.
Die Schuldnerin beschäftigte bei Insolvenzantrag 37 Arbeitnehmer. Die Insolvenzgeldbearbeitung durch die (...) stellt bereits quantitativ eine Sonderaufgabe dar.
Die Inventarisierung und Bewertung des beweglichen Anlagevermögens der Schuldnerin durch die (...) ist aufgrund der benötigten Fachkenntnisse qualitativ als Sonderaufgabe einzuordnen.

Im Ergebnis wurden im vorläufigen Insolvenzverfahren an beauftragte Hilfskräfte netto 10.108,35 € aus dem Vermögen der Schuldnerin gezahlt. Eine Delegation von Regelaufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters ist nicht festzustellen.

E.
Zu- und Abschläge
Durch § 11 Abs. 3 InsVV wird vorgegeben, dass bei der Vergütungsfestsetzung Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen sind.
Diesen Abweichungen wird in Gestalt von Zu- und Abschlägen gemäß § 3 InsVV Rechnung getragen.

I.
Zuschläge
Der Insolvenzverwalter macht in seinem Vergütungsantrag vom 14.04.2025 diverse Erhöhungstatbestände geltend, aus deren Summe sich ein beantragter Gesamtzuschlag von 30 % ergibt.
Folgende vergütungserhöhenden Merkmale werden von dem Antragsteller angeführt:

Betriebsfortführung 10 %
Vorläufiger Gläubigerausschuss 20 %
Summe der Erhöhungstatbestände 30 %

Für die Vergütungsfestsetzung wurden der Insolvenzantrag der Schuldnerin, das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters, der Bericht des Insolvenzverwalters zur 1. Gläubigerversammlung, seine Zwischenberichte und die Rechnungslegung des Verwalters ausgewertet.

Als Zuschlagstatbestände sind vorliegend anzuerkennen:

Betriebsfortführung
Wie bereits oben erwähnt, wurde das schuldnerische Unternehmen während des vorläufigen Verfahrens, mithin etwa 1 Monat, vollumfänglich fortgeführt.
Die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens im Eröffnungsverfahren ist ein Regelbeispiel für die Gewährung eines Zuschlags. Gemäß § 3 Abs. 1 lit. b InsVV ist regelmäßig ein Zuschlag zu gewähren, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Denn der (vorläufige) Insolvenzverwalter muss sich auch mit Verbindlichkeiten befassen, sodass gerade jene Positionen, die zu einer Minderung der Berechnungsgrundlage führen, eine zusätzliche Tätigkeit erfordern, nämlich die Begründung von angemessenen Verbindlichkeiten aufgrund einer Liquiditätsplanung (Zimmer, InsVV 2017, § 3 Rn. 74).
Unbestritten kann die Begleitung der Unternehmensfortführung aber ähnlich aufwendig sein wie die Unternehmensfortführung selbst (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14). Angabegemäß war der vorläufige Insolvenzverwalter dauerhaft und umfassend in den Prozess der Betriebsfortführung eingebunden.
Die Höhe des Zuschlags bemisst sich maßgeblich nach der Größe des Unternehmens sowie nach der Art und dem Umfang der entfalteten Tätigkeit. Für die Unternehmensgröße ist eine Orientierung an § 267 Abs. 1 bis 3 HGB sinnvoll.
Außerdem ist die Dauer der Fortführung für die Höhe des Zuschlags relevant.
Nach den Größenmerkmalen gem. § 267 Abs. 1 HGB ist die Schuldnerin als kleine Kapitalgesellschaft einzuordnen.

Zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung beschäftigte die Schuldnerin 37 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Voll- und Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen.
Um die Fortführung des Geschäftsbetriebes unter der Leitung des Geschäftsführers sicherzustellen und zu überwachen, war eine enge Abstimmung mit der Geschäftsleitung und mit dem die Restrukturierung begleitenden Berater erforderlich.
Der Antragsteller hat zusammen mit der Geschäftsleitung an einer ersten Betriebsversammlung nach Insolvenzantragstellung teilgenommen. Die Insolvenzgeldvorfinanzierung wurde begleitet.
Die vorstehend dargestellten Sachverhalte haben tatsächlich zu einem erhöhten Arbeitsaufwand für den vorläufigen Insolvenzverwalter geführt.
Mit Blick auf die vorstehenden qualitativen und quantitativen Faktoren wird für die Begleitung und Überwachung der Unternehmensfortführung ein abstrakter Zuschlag von 20 % als angemessen und ausreichend angenommen. Dieser Zuschlag inkludiert auch die begleitenden Tätigkeiten im Bereich des Personalwesens, insbesondere bei der Überwachung der Insolvenzgeldvorfinanzierung. Der abstrakte Zuschlag ist daher entsprechend höher anzusetzen als von dem Insolvenzverwalter beantragt.
Bei der Bemessung des Zuschlagsfaktors ist allerdings die mittelbare Vergütungserhöhung durch den Überschuss aus der Betriebsfortführung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 22.02.2007 - IX ZB 106/06).
Unter vergütungsrechtlichen Gesichtspunkten wurde im Eröffnungsverfahren ein positives Betriebsergebnis i.H.v. 69.550,50 € ermittelt.
Zur richtigen Bemessung der angemessenen Höhe eines massemehrenden Zuschlags ist in einem ersten Schritt der den besonderen Belastungen des Verwalters entsprechende Zuschlag zu bestimmen, der in einem zweiten Schritt anhand einer Vergleichsrechnung zu reduzieren ist.
Es ergibt sich folgender Ausgleichzuschlag:

(...)
Auf Basis dieser Vergleichsrechnung ist der abstrakt angemessene Zuschlag von 25 % auf 17 % zu korrigieren.
Dies führt zu einer Erhöhung der Regelvergütung um nominal ... €.

2.
Zusammenarbeit mit dem eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss
Ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt, verursacht dessen Bestellung dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlichen Arbeitsaufwand für Kommunikation und Abstimmung. Andererseits vermag er auch den vorläufigen Insolvenzverwalter zu entlasten, weil er seinerseits Überwachungsfunktionen gemäß § 69 InsO und Aufgaben insbesondere nach § 56a InsO hat. Ein möglicher Zuschlag darf deshalb nur einen geringen Umfang haben (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14 Rn. 75).
Ein Zuschlagfaktor von 10 % (= ... €) wird hier als leistungsangemessen angesehen.

II.
Abschläge
Anhaltspunkte für einen Abschlag liegen nicht vor. Insbesondere ist ein Abschlag nicht gerechtfertigt, weil die Schuldnerin einen Rechtsanwalt mit insolvenzrechtlicher Expertise hinzugezogen hat (BGH, Beschluss vom 22.09.2016 - IX ZB 71/14 Rz. 81).

F.
Gesamtwürdigung/Gesamtvergütungssatz
Zusammenfassend hält das Insolvenzgericht bei isolierter Betrachtung der Erhöhungstatbestände folgende Zuschläge für angemessen:

Betriebsfortführung 17 %
Vorläufiger Gläubigerausschuss 10 %

Gesamtzuschlag 27 %

Es ergibt sich somit ein kumulierter Erhöhungswert von 27 %.
Allerdings umfasst der Vergütungsanspruch des (vorläufigen) Insolvenzverwalters nach Ansicht des BGH (vgl. Beschluss vom 20.05.2010 - IX ZB 11/07) keine Aneinanderreihung von Erhöhungs- bzw. Kürzungstatbeständen, sondern stellt ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage und dem durch Zu- und Abschläge erhöhten oder verminderten Regelsatz dar.
Das Gericht hat dieser wertenden Gesamtschau bereits bei der Bemessung der einzelnen Zuschlagsfaktoren Rechnung getragen.
Auch ist zu berücksichtigen, dass der Vergütungssatz mit Blick auf die hohe Berechnungsgrundlage niedriger anzusetzen ist.
Je höher die Insolvenzmasse ist, hier: 342.884,71 €, desto eher ist der damit einhergehende Mehraufwand durch die Staffelvergütung bereits berücksichtigt (LG Münster, Beschluss vom 19.08.2022 - 5 T 58/19).
Auch der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19) stellt auf den sogenannten "dynamischen" Normalfall ab. Danach sollen sich die Regelaufgaben des Insolvenzverwalters aus dem jeweiligen Verfahrenszuschnitt ergeben unter Zugrundelegung der Überlegung, dass bei einem größeren Verfahren die Regelvergütung höher ist und dadurch die dort typischerweise anfallenden Tätigkeiten bereits damit abgegolten wären (vgl. auch BGH 07.10.2021 IX ZB 4/20 Rn. 14).
Ferner ist das Insolvenzgericht bei der Bewertung einzelner Tatbestände nicht an den Vergütungsantrag gebunden, soweit nicht die Höhe der beantragten Vergütung überschritten wird (vergleiche auch BGH, Beschluss vom 16.09.2010, IX ZB 154/09 Rn. 5).

Ein Gesamtvergütungssatz von 52 % erscheint für den festgestellten Aufwand insgesamt angemessen und gerechtfertigt.

G.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter beantragte Ersatz seiner Auslagen in Höhe des Pauschbetrages nach § 8 Abs. 3 InsVV beträgt ... € und ist antragsgemäß festzusetzen.

H.
Umsatzsteuer/Vorsteuererstattung
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.

10 IN 221/18
Amtsgericht Detmold, 11.06.2025

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Schlusstermin
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Forderungsprüfung
  8. Forderungsprüfung
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Sicherungsmaßnahme
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