Sicherungsmaßnahme
Alimci Festsaal GmbH
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur Alimci Festsaal GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.08.2018, Aktenzeichen 71 IN 240/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 71 IN 240/18
- Registerbezug
- Köln, HRB HRB 74703
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 28.08.2018
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Magnus Wagner
- Im Handelsregister seit
- 2012
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- die Organisation von Veranstaltungen und Hochzeiten; der Groß- und Einzelhandel (Im- und Export) mit Maschinen, Textilien, Lebensmitteln, Baustoffen, Schul- und Sportartikeln, Möbeln, Haushalts- und Elektrowaren; die Vermittlung von Reisen.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 71 IN 114/18
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 74703 eingetragenen
Alimci Festsaal GmbH, Stolberger Str. 317, 50933 Köln, gesetzlich vertreten
durch den Geschäftsführer Herrn Ruhi Alimci, Stollberger Str. 317, 50933 Köln
Geschäftszweig: die Organisation von Veranstaltungen und Hochzeiten; der Groß-
und Einzelhandel (Im- und Export) mit Maschinen, Textilien, Lebensmitteln,
Baustoffen
ist am 27.08.2018, um 16:04 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Magnus Wagner,
Wankelstr. 9, 50996 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
71 IN 114/18
Amtsgericht Köln, 27.08.2018
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 74703 eingetragenen
Alimci Festsaal GmbH, Stolberger Str. 317, 50933 Köln, gesetzlich vertreten
durch den Geschäftsführer Herrn Ruhi Alimci, Stollberger Str. 317, 50933 Köln
Geschäftszweig: die Organisation von Veranstaltungen und Hochzeiten; der Groß-
und Einzelhandel (Im- und Export) mit Maschinen, Textilien, Lebensmitteln,
Baustoffen
ist am 27.08.2018, um 16:04 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Magnus Wagner,
Wankelstr. 9, 50996 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
71 IN 114/18
Amtsgericht Köln, 27.08.2018