Insolvenzbekanntmachung
AK Universal Solutions UG (haftungsbeschränkt)
Sömmerda
Das Amtsgericht Erfurt hat zur AK Universal Solutions UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.08.2026, Aktenzeichen 172 IN 263/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Erfurt
- Aktenzeichen
- 172 IN 263/26
- Registerbezug
- Jena, HRB 519733
- Bundesland
- Thüringen
- Veröffentlichung
- 17.08.2026
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
Veröffentlichungstext
172 IN 263/26
In Sachen
AK Universal Solutions UG (haftungsbeschränkt)
wg. Unternehmensinsolvenz
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Anlage erhalten Sie eine Abschrift des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Ihnen wird hiermit Gelegenheit gegeben, sich zu dem Insolvenzantrag
binnen 10 Tagen ab Zustellung
zu äußern.
Die Stellungnahme soll insbesondere Angaben enthalten zur Zahlungseinstellung bzw. Zahlungsunfähigkeit und zum Zeitpunkt des Eintritts dieser Umstände.
Weiterhin wird Ihnen binnen gleicher Frist aufgegeben, dem Insolvenzgericht anhand des beiliegenden Formblattes ein vollständiges Vermögensverzeichnis vorzulegen, § 20 InsO.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben sind an Eides statt zu versichern.
Die Verpflichtung besteht grundsätzlich auch dann, wenn die Vermögensauskunft bereits abgegeben wurde.
Falls die Vermögensauskunft innerhalb der letzten drei Monate abgegeben wurde, kann darauf Bezug genommen werden, sofern sich die finanziellen Verhältnisse seither nicht verbessert haben.
In Sachen
AK Universal Solutions UG (haftungsbeschränkt)
wg. Unternehmensinsolvenz
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Anlage erhalten Sie eine Abschrift des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Ihnen wird hiermit Gelegenheit gegeben, sich zu dem Insolvenzantrag
binnen 10 Tagen ab Zustellung
zu äußern.
Die Stellungnahme soll insbesondere Angaben enthalten zur Zahlungseinstellung bzw. Zahlungsunfähigkeit und zum Zeitpunkt des Eintritts dieser Umstände.
Weiterhin wird Ihnen binnen gleicher Frist aufgegeben, dem Insolvenzgericht anhand des beiliegenden Formblattes ein vollständiges Vermögensverzeichnis vorzulegen, § 20 InsO.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben sind an Eides statt zu versichern.
Die Verpflichtung besteht grundsätzlich auch dann, wenn die Vermögensauskunft bereits abgegeben wurde.
Falls die Vermögensauskunft innerhalb der letzten drei Monate abgegeben wurde, kann darauf Bezug genommen werden, sofern sich die finanziellen Verhältnisse seither nicht verbessert haben.