Vergütungsfestsetzung
adQuas advanced quality solutions GmbH
Weilburg
Das Amtsgericht Limburg a.d. Lahn hat zur adQuas advanced quality solutions GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.09.2026, Aktenzeichen 9 IN 98/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Limburg a.d. Lahn
- Aktenzeichen
- 9 IN 98/19
- Registerbezug
- Limburg a.d. Lahn, HRB 3943
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 02.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
9 IN 98/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der adQuas advanced quality solutions GmbH, Langgasse 15-17, 35781 Weilburg (AG Limburg a. d. Lahn, HRB 3943), vertr. d.: Klaus Heß, Auf der Hardt 18, 35792 Löhnberg, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Peter G. Theile festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Limburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 15 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich bereits entnommener Vorschuss
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 04.03.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
1. Für die Wahrnehmung umfangreicher arbeitsrechtlicher Sonderaufgaben wird dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag in Höhe von 25% gewährt.
Da der Insolvenzverwalter auch als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war, war die Regelvergütung gemäß § 3 Abs. 2 Ziff. a) InsVV zu kürzen.
Im vorläufigen Verfahren wurde das Unternehmen mehr als zwei Monate an drei Standorten fortgeführt. Die Tätigkeiten in diesem Zeitraum, wie beispielsweise die Erfassung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens, Vorbereitung der Insolvenzgeldvorfinanzierung, Gespräche mit Mitarbeitern und Wettbewerbern und die Feststsllung von Gläubigern stellen eine erhebliche Arbeitserleichterung und Entlastung für den nachfolgenden Insolvenzverwalter dar, so dass gemäß § 3 Abs. 2 Ziff. a) InsVV ein Abschlag vom Regelsatz in Höhe von 10% vorzunehmen war.
In der Gesamtwürdigung der Zuschlags- und Abschlagstatbestände ergibt sich ein angemessener Zuschlag i.H.v. insgesamt 15%.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Daneben erfolgte die Festsetzung von besonderen Zustellungsauslagen für jede ihm übertragene Zustellung in Höhe von 2,80 EUR je Zustellung. Dieser Betrag setzt sich aus Material- und Personalkosten zusammen, die im Sinne des § 4 Abs. 2 InsVV gesondert zu vergüten sind (BGH, Beschluss vom 21.03.2013, IX ZB 209/10).
Unter Zugrundelegung von 245 Zustellungen waren die Zustellungsauslagen in Höhe von 686,00 EUR festzusetzen.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 686,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die [Anzahl eintragen] erfolgten Zustellungen sind je Zustellung EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Limburg, Walderdorffstraße 12, 65549 Limburg a.d.Lahn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Limburg, Walderdorffstraße 12, 65549 Limburg a.d.Lahn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Limburg, 31.08.2026
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 15 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich bereits entnommener Vorschuss
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 04.03.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
1. Für die Wahrnehmung umfangreicher arbeitsrechtlicher Sonderaufgaben wird dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag in Höhe von 25% gewährt.
Da der Insolvenzverwalter auch als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war, war die Regelvergütung gemäß § 3 Abs. 2 Ziff. a) InsVV zu kürzen.
Im vorläufigen Verfahren wurde das Unternehmen mehr als zwei Monate an drei Standorten fortgeführt. Die Tätigkeiten in diesem Zeitraum, wie beispielsweise die Erfassung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens, Vorbereitung der Insolvenzgeldvorfinanzierung, Gespräche mit Mitarbeitern und Wettbewerbern und die Feststsllung von Gläubigern stellen eine erhebliche Arbeitserleichterung und Entlastung für den nachfolgenden Insolvenzverwalter dar, so dass gemäß § 3 Abs. 2 Ziff. a) InsVV ein Abschlag vom Regelsatz in Höhe von 10% vorzunehmen war.
In der Gesamtwürdigung der Zuschlags- und Abschlagstatbestände ergibt sich ein angemessener Zuschlag i.H.v. insgesamt 15%.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Daneben erfolgte die Festsetzung von besonderen Zustellungsauslagen für jede ihm übertragene Zustellung in Höhe von 2,80 EUR je Zustellung. Dieser Betrag setzt sich aus Material- und Personalkosten zusammen, die im Sinne des § 4 Abs. 2 InsVV gesondert zu vergüten sind (BGH, Beschluss vom 21.03.2013, IX ZB 209/10).
Unter Zugrundelegung von 245 Zustellungen waren die Zustellungsauslagen in Höhe von 686,00 EUR festzusetzen.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 686,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die [Anzahl eintragen] erfolgten Zustellungen sind je Zustellung EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Limburg, Walderdorffstraße 12, 65549 Limburg a.d.Lahn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Limburg, Walderdorffstraße 12, 65549 Limburg a.d.Lahn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Limburg, 31.08.2026