Insolvenzbekanntmachung
Activa Resources AG
Bad Homburg
Das Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe hat zur Activa Resources AG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 22.09.2020, Aktenzeichen 61 IN 45/20 W.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe
- Aktenzeichen
- 61 IN 45/20 W
- Registerbezug
- Bad Homburg v.d. Höhe, HRB 9859
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 22.09.2020
- Rechtsform
- AG
Veröffentlichungstext
Geschäfts-Nr. 61 IN 45/20 W
In dem Insolvenzverfahren Activa Resources AG, vertr. d.d. GF Leigh A. Hooper,
Hessenring 107, 61348 Bad Homburg (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 9859), vertr.
d.: Leigh A. Hooper, GROSSBRITANNIEN, (Vorstand), wird eine nichtöffentliche
Gläubigerversammlung gem. § 19 SchVG bestimmt auf
Dienstag, 13.10.2020, 14:00 Uhr, Raum 103, Amtsgerichtsgebäude, Auf der
Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe.
Tagesordnungspunkt dieser Gläubigerversammlung ist die Wahl eines gemeinsamen
Vertreters der Schuldverschreibungsgläubiger.
Hinweis:
Sowohl für die Teilnahme an der nichtöffentlichen Versammlung als auch zum
Nachweis eines Stimmrechts bedarf es der Bestätigung der Inhaberschaft der
Anleihe. Erforderlich, aber auch ausreichend ist die Depotbestätigung verbunden
mit der Sperrbescheinigung des depotführenden Instituts.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 21.09.2020
In dem Insolvenzverfahren Activa Resources AG, vertr. d.d. GF Leigh A. Hooper,
Hessenring 107, 61348 Bad Homburg (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 9859), vertr.
d.: Leigh A. Hooper, GROSSBRITANNIEN, (Vorstand), wird eine nichtöffentliche
Gläubigerversammlung gem. § 19 SchVG bestimmt auf
Dienstag, 13.10.2020, 14:00 Uhr, Raum 103, Amtsgerichtsgebäude, Auf der
Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe.
Tagesordnungspunkt dieser Gläubigerversammlung ist die Wahl eines gemeinsamen
Vertreters der Schuldverschreibungsgläubiger.
Hinweis:
Sowohl für die Teilnahme an der nichtöffentlichen Versammlung als auch zum
Nachweis eines Stimmrechts bedarf es der Bestätigung der Inhaberschaft der
Anleihe. Erforderlich, aber auch ausreichend ist die Depotbestätigung verbunden
mit der Sperrbescheinigung des depotführenden Instituts.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 21.09.2020