Eröffnung des Verfahrens

Activa Resources AG

Bad Homburg

Das Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe hat über das Vermögen der Activa Resources AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 03.08.2020, Aktenzeichen 61 IN 45/20 W.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe
Aktenzeichen
61 IN 45/20 W
Registerbezug
Bad Homburg v.d. Höhe, HRB 9859
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
03.08.2020
Rechtsform
AG

Veröffentlichungstext

61 IN 45/20 W: Über das Vermögen der Activa Resources AG, vertr. d.d. Vorstand,
Hessenring 107, 61348 Bad Homburg (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 9859), vertr.
d.: Leigh A. Hooper, GROSSBRITANNIEN (Vorstand), ist am 28.07.2020 um 10:00 Uhr
das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Holger Lessing, Schöne Aussicht 6,
61348 Bad Homburg, Tel.: 06172/88696-10, Fax: 06172/88696-50, Internet:
office@ra-lessing.de.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter
Beachtung des § 174 InsO bis zum 18.09.2020 anzumelden;

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Antragstellerin in Anspruch
nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art
und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung
sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert,
haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Antragstellerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Antragstellerin, sondern an den
Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).

Stichtag, der dem Bericht- und Prüfungstermin entspricht, ist der 19.10.2020.

Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:

Ø Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,

Ø Anträge über:

· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),

· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Abs. 3 InsO),

· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),

· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes
aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten
würde, Schließung des Geschäftsbetriebs,

Rechtsstreite mit erheblichem Streitwert abhängig zu machen oder aufzunehmen,
die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abzulehnen oder zur Beilegung oder zur
Vermeidung eines solchen Rechtsstreits einen Vergleich oder eine Schiedsvertrag
zu schließen.

· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (18.09.2020)
und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich
geprüft werden (19.10.2020), liegt, in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen
nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene
Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag,
der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht,
keine Widersprüche erhoben werden.

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
fol-gende:

- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind,
werden

spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der
Einstellung

des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt
die

Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.

- Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs

Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung
gelöscht.

- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach

dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der
Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber
hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen
der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des
Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von
jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen
bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad
Homburg v.d.Höhe einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 31.07.2020

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Sicherungsmaßnahme