Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

ABA Beul GmbH

Attendorn

Das Amtsgericht Siegen hat zur ABA Beul GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.06.2025, Aktenzeichen 25 IN 37/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Siegen
Aktenzeichen
25 IN 37/24
Registerbezug
Siegen, HRB 6923
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
23.06.2025
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Andreas Pantlen
Im Handelsregister seit
1983
Stammkapital
130.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Armaturen und sonstigen Metall- und Kunststoffteilen aller Art. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte tätigen, welche geeignet erscheinen, die Erreichung des vorgenannten Gesellschaftszwecks zu fördern.

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 37/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen unter HRB 6923 eingetragenen ABA Beul GmbH, Dieselstraße 11, 57439 Attendorn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Michael Preuss und Herrn Christian Beul

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Andreas Pantlen, Josef-Dietzgen-Straße 6, 53773 Hennef

wird die Vergütung für das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses André Arenz, Josefstr. 19, 57462 Olpe wie folgt festgesetzt:

Vergütung

Der Betrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.

Gründe:

Gemäß §§ 21 Abs.2 Nr.1a, 73 InsO der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.

Nach § 17 Abs.2 InsO beträgt die Vergütung vor der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vorläufigen Sachwalters . Nach der Bestellung beträgt sie regelmäßig zwischen pro Stunde (§17 Abs.2,1 InsO). Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.

Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von angemessen ist. Für 8,25 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher zuzüglich festzusetzen auf 1.737,50 €.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 21 Abs.2 Nr.1a, 73 Abs.2, 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen oder dem Landgericht Siegen, Berliner Str. 22, 57072 Siegen, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegen oder dem Landgericht Siegen eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegen eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegen, Zimmer Nr. 2136 eingesehen werden.

25 IN 37/24
Amtsgericht Siegen, 20.06.2025

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
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  3. Aufhebung des Verfahrens
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Forderungsprüfung
  6. Forderungsprüfung
  7. Vergütungsfestsetzung
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  9. Forderungsprüfung
  10. Eröffnung des Verfahrens
  11. Sicherungsmaßnahme
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