Sicherungsmaßnahme

ab ausblick hamburg gGmbH

Hamburg

Das Amtsgericht Hamburg hat zur ab ausblick hamburg gGmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.05.2024, Aktenzeichen 67a IN 157/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67a IN 157/24
Registerbezug
Hamburg, HRB 90104
Bundesland
Hamburg
Veröffentlichung
17.05.2024
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Marc-André Borchert
Im Handelsregister seit
2004
Stammkapital
125.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) und die Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 Abs. 1 AO). (3) Der Gesellschaftszweck wird insbe …

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 157/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 90104 eingetragenen ab ausblick hamburg gGmbH, Spohrstraße 6, 22083 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Samuel Breisacher

Geschäftszweig: 1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2) Zweck der Gesellschaft ist insbesondere die Förderung der Jugendhilfe, der Berufsbildung und der Rehabilitation, außerdem die Bildung, Erziehung, Betreuung und soziale Begleitung von jungen Menschen, Erwachsenen und Senioren. Zweck der Gesellschaft ist auch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften. Die Gesellschaft fördert indirekt oder unmittelbar die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft von Menschen mit Behinderungserfahrung oder von Behinderung bedrohte oder anderweitig benachteiligte Menschen, insbesondere durch Maßnahmen im Kontext der Arbeitsförderung, der Jugendhilfe und der Rehabilitation mit Schwerpunkt im norddeutschen Raum. 3) Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch a) die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, die ihrerseits die Jugendhilfe und Berufsbildung fördern, b) die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch weitere Maßnahmen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen, für die unter a) genannten zu fördernden Körperschaften; c) die Beratung von potentiellen Rehabilitanden. 4) Der Satzungszweck wird auch dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die strategisch-fachliche Steuerung der Unternehmensgruppe übernimmt und das Leistungsportfolio den aktuellen strategischen Entwicklungen anpasst. Die Gesellschaft übernimmt die Koordinierung einer effektiven und effizienten Zielerfüllung der Tochtergesellschaften durch die Schaffung von Rahmenbedingungen für ein qualitativ hochwertiges, vielseitiges Dienstleistungsangebot, das den Anforderungen des Arbeitsmarktes und der Auftraggeber entspricht. Sie übernimmt darüber hinaus, die Koordinierung der Neu-und Weiterentwicklung von Konzepten und Maßnahmen im Kontext beruflicher Rehabilitation innerhalb der Unternehmensgruppe. 5) Die Gesellschaft kann ihre steuerbegünstigten Zwecke auch durch planmäßiges Zusammenwirken im Sinne von § 57 Abs. 3 AO mit Gesellschaften der PepKo-Gruppe und den anderen Gesellschaften des Unternehmensverbundes des Vereins Christliches Jugenddorfwerk Deutschlands gemeinnütziger e.V. (CJD), welche die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, verwirklichen. Die Art und Weise der Kooperation stellt sich wie folgt dar: - Leistungen zwischen den Gesellschaften der PepKo-Gruppe: -Leistungen im Bereich Controlling, Finanzbuchhaltung, Personalwirtschaft, Facilitymanagement, sonstige Verwaltungsleistungen -Personalgestellung, operative Zusammenarbeit -Überlassung von Räumlichkeiten - Leistungen der anderen Gesellschaften des Unternehmensverbundes des CJD an die Gesellschaften der PepKoGruppe: -Das planmäßige Zusammenwirken erfolgt zwischen der PepKo Perspektiv-Kontor Hamburg gGmbH und der CJD Serviceagentur GmbH, die der PepKo Perspektiv-Kontor Hamburg gGmbH Energie bzw. Energieträger liefert sowie Dienstleistungen im Zusammen-hang mit dem Energiemanagement erbringt

ist am 17.05.2024, um 11:12 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Marc-André Borchert, Kattrepelsbrücke 1, 20095 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67a IN 157/24
Amtsgericht Hamburg, 17.05.2024

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Sicherungsmaßnahme
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