Sicherungsmaßnahme
LIMOS GmbH
Duisburg
- Insolvenzgericht
- Duisburg
- Aktenzeichen
- 620 IN 423/26
- Registerbezug
- Duisburg, HRB 38726
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 15.06.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Sebastian Henneke
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 423/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 38726 eingetragenen LIMOS GmbH, Königstraße 10, 47051 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Adem Erdogan,
ist am 15.06.2026, um 09:06 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Sebastian Henneke, Philosophenweg 51, 47051 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
620 IN 423/26
Amtsgericht Duisburg, 15.06.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 38726 eingetragenen LIMOS GmbH, Königstraße 10, 47051 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Adem Erdogan,
ist am 15.06.2026, um 09:06 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Sebastian Henneke, Philosophenweg 51, 47051 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
620 IN 423/26
Amtsgericht Duisburg, 15.06.2026