Sicherungsmaßnahme

Teltec AG

Mainz-Kastel

Insolvenzgericht
Wiesbaden
Aktenzeichen
10 IN 56/26
Registerbezug
Wiesbaden, HRB 27296
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
10.02.2026
Rechtsform
AG

Veröffentlichungstext

10 IN 56/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Teltec AG, Peter-Sander-Straße 41 c, 55252 Mainz-Kastel (AG Wiesbaden , HRB 27296), vertr. d.: Ralf P. Pfeffer, (Vorstand), ist am 10.02.2026 folgendes angeordnet worden:

Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt, Kanzlei White & Case Insolvenz GbR, Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069 / 3650 6998-0, Fax: 069 / 3650 6998-5555, E-Mail: insofrankfurt@whitecase.com, Internet: www.whitecaseinso.de.
Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen. Gemäß § 270c Abs. 3 S. 2 InsO wird angeordnet, dass zu erbringende Zahlungen an Sozialversicherungsträger nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters wirksam sind.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von der Antragstellerin und von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Wiesbaden, 10.02.2026

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme