Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
123Umzugshelfer GmbH
Lage
Das Amtsgericht Detmold hat zur 123Umzugshelfer GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.09.2026, Aktenzeichen 50 IN 106/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Detmold
- Aktenzeichen
- 50 IN 106/26
- Registerbezug
- Lemgo, HRB 11189
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 30.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 50 IN 106/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 11189 eingetragenen 123Umzugshelfer GmbH, Lange Straße 66, 32791 Lage, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kasim Oktay
Geschäftszweig: Umzüge aller Art, insbesondere der Transport, das Be- und Entladen der Umzugsgüter sowie der Ab- und Aufbau der Möbel, die Vermittlung und der Verkauf von Kundenanfragen u. a.
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Andreas Pantlen, Hermannstr. 31, 32756 Detmold wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 22.06.2026 bis zum 30.06.2026 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 26a, 63 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat gemäß § 63 InsO einen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Die Vergütung und die Auslagen eines bestellten vorläufigen Insolvenzverwalters sind vom Insolvenzgericht nach § 8 InsVV festzusetzen. Beträge zur Insolvenzmasse konnten nicht vereinnahmt wurden, so dass die Mindestvergütung nach §§ 10, 2 Abs. 2 InsVV in Höhe von ... € in Ansatz gebracht wird.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zu der Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die zu zahlende Umsatzsteuer festgelegt. Nach § 12 Umsatzsteuergesetz beträgt die Umsatzsteuer derzeit 19 %.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 05.06.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Derartige Kosten wurden nicht geltend gemacht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
50 IN 106/26
Amtsgericht Detmold, 28.09.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 11189 eingetragenen 123Umzugshelfer GmbH, Lange Straße 66, 32791 Lage, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kasim Oktay
Geschäftszweig: Umzüge aller Art, insbesondere der Transport, das Be- und Entladen der Umzugsgüter sowie der Ab- und Aufbau der Möbel, die Vermittlung und der Verkauf von Kundenanfragen u. a.
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Andreas Pantlen, Hermannstr. 31, 32756 Detmold wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 22.06.2026 bis zum 30.06.2026 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 26a, 63 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat gemäß § 63 InsO einen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Die Vergütung und die Auslagen eines bestellten vorläufigen Insolvenzverwalters sind vom Insolvenzgericht nach § 8 InsVV festzusetzen. Beträge zur Insolvenzmasse konnten nicht vereinnahmt wurden, so dass die Mindestvergütung nach §§ 10, 2 Abs. 2 InsVV in Höhe von ... € in Ansatz gebracht wird.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zu der Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die zu zahlende Umsatzsteuer festgelegt. Nach § 12 Umsatzsteuergesetz beträgt die Umsatzsteuer derzeit 19 %.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 05.06.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Derartige Kosten wurden nicht geltend gemacht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
50 IN 106/26
Amtsgericht Detmold, 28.09.2026