Aufhebung des Verfahrens
zwomi UG (haftungsbeschränkt)
Osthofen
Das Amtsgericht Worms hat zur zwomi UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.09.2026, Aktenzeichen 20 IN 14/15.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Worms
- Aktenzeichen
- 20 IN 14/15
- Registerbezug
- Mainz, HRB 42776
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 10.09.2026
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
Veröffentlichungstext
20 IN 14/15: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der zwomi UG (haftungsbeschränkt), Wilhelm-Leuschner-Straße 33, 67574 Osthofen (AG Mainz, HRB 42776), vertr. d.: Michael Bonath, Wilhelm-Leuschner-Straße 33, 67574 Osthofen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Stichtag der anberaumten besonderen Gläubigerversammlung am Dienstag den 15.09.2026 wird aufgehoben und neuer Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, auf Dienstag den 06.10.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse und für den Fall der Einstellung gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters.
b) Einwendungen gegen eine Beschlussfassung dahingehend, dass seitens der Gläubiger auf die Durchführung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner Bonath aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 21.08.2017 (Az. 17-6689629-0-1) endgültig verzichtet wird.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Worms, 09.09.2026
Der Stichtag der anberaumten besonderen Gläubigerversammlung am Dienstag den 15.09.2026 wird aufgehoben und neuer Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, auf Dienstag den 06.10.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse und für den Fall der Einstellung gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters.
b) Einwendungen gegen eine Beschlussfassung dahingehend, dass seitens der Gläubiger auf die Durchführung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner Bonath aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 21.08.2017 (Az. 17-6689629-0-1) endgültig verzichtet wird.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Worms, 09.09.2026