Vergütungsfestsetzung
ZVG Zeitungs-Vertriebsgesellschaft mbH Marburg
Marburg
Das Amtsgericht Marburg hat zur ZVG Zeitungs-Vertriebsgesellschaft mbH Marburg eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.11.2026, Aktenzeichen 22 IN 6/19 (28).
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Marburg
- Aktenzeichen
- 22 IN 6/19 (28)
- Registerbezug
- Marburg, HRB 4625
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 06.11.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Im Handelsregister seit
- 2003
- Stammkapital
- 35.700 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Hauszustellung von Presseerzeugnissen, Anzeigenblättern und Werbeprospekten sowie die Verteilung von Werbematerialien, Warenproben und Direktvertrieb jeglicher Art. Gegenstand des Unternehmens sind darüber hinaus alle in diesem gewerblichen Zusammenhang stehenden Dienstleistungen und der Betrieb beliebiger Unternehmen der Publizistik. Ferner dient die Gesellschaft dem Zweck des Betriebs einer …
Veröffentlichungstext
22 IN 6/19 (28): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZVG Zeitungs-Vertriebsgesellschaft mbH Marburg, Im Rudert 4, 35043 Marburg (AG Marburg , HRB 4625), vertr. d.: Samuel Kranhold, Am Ziegenberg 8, 35041 Marburg, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Manfred Kuhne festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Marburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 120 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich der bereits entnommenen Vorschüsse
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von EUR der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 06.08.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 548.049,50 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 227.602,53 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 7.404,73 EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 InsVV ist die Regelvergütung um EUR zu erhöhen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
Der angesetzte Zuschlag wurde nicht auf die Erhöhung aus Absonderungsrechten erstreckt.
III.
1. Betriebsfortführung
Der Insolvenzverwalter hat den Betrieb mit rund 280 Mitarbeitern für einen Monat weitergeführt. Der tägliche Abstimmungsbedarf war außerordentlich groß. Es fanden fortwährend Besprechungstermine statt. Zahlungsvorgäge, sowie Debitorenforderungen mussten überwacht und verbucht werden.
laufende Verbindlichkeiten und Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen wurden fortlaufend erfüllt. Es wurden besonders zeitaufwändige Zuordnungen und Verbuchungen von Rechnungen und Kosten finanzierter und geleaster Fahrzeuge vorgenommen. Der Aufwand dauerte mehrere Wochen an.
Die Betriebsfortführung war insgesamt aufwändig.
Ein Zuschlag kann gem. § 3 Abs. 1b InsVV gewährt werden. Rechtsprechung und Literatur gehen von einem Rahmen von 50-100% aus.
Der vom Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag von 50 % erscheint angemessen und ausreichend.
Eine Vergleichsberechnung ist nicht vorzunehmen, da ein Überschuss nicht erwirtschaftet wurde.
Arbeitnehmerangelegenheiten
Der Zuschlag für die Vorfinanzierung Insolvenzgeld ist gem. § 3 Abs. 1, Lit. d InsVV berechtigt. Aufgrund der Personalmenge der Schuldnerin, sowie notwendiger -im Personal der Schuldnerin begründeten- Einzelfallbetrachtungen ist aber von einem zuschlagsfähigen Mehraufwand auszugehen.
Der Zuschlag für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben ist gem. § 3 Abs. 1, Lit. d InsVV berechtigt.
Die hier vorgenommen Maßnahmen: Vielzahl von Einzelauskünften, Ausstellung diverser Arbeitszeugnisse und -Bescheinigungen und Insolvenzgeldfinanzierungen waren besonders zeit- und arbeitsintensiv, sodass ein Zuschlag gerechtfertigt ist.
Der Zuschlag wurde in Höhe von 50 % beantragt und wird als angemessen und ausreichend betrachtet.
Übertragende Sarnierung
Der Insolvenzverwalter hat intensive Verhandlungen geführt, sowie Übertragungsverträge verhandelt. Weitere Masseverbindlichkeiten konnten somit vermieden werden und sämtliche Arbeitsverhältnisse erhalten bleiben.
In Rechtsprechung und Literatur werden hierfür Zuschläge zwischen 15 und 100 % für angemessen erachtet.
Der Zuschlag wurde in Höhe von 40 % beantragt und wird als angemessen und ausreichend betrachtet.
Verfahrensdauer
Das Verfahren dauert inzwischen ca. sechs Jahre an. Füreine Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren werden teilweise in Literatur und Rechtsprechung zuschläge gewährt. Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag von 30 % beantragt.
Ein gesonderter Zuschlag für die Verfahrensdauer kommt vorliegend nicht in Betracht, da die Dauer des Insolvenzverfahrens für sich genommen keinen zuschlagsfähigen Umstand darstellt. Das Gericht folgt damit der obergerichtlichen rechtsprechung des BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - IX ZB 34/13. Die mit der Verfahrensdauer verbundenen Tätigkeiten und etwaigen Mehraufwendungen des Insolvenzverwalters sind jedoch im Rahmen der gebotenen Gesamtschau bei der Bemessung des Gesamtzuschlags zu berücksichtigen, soweit sie nicht bereits durch andere Zuschlagstatbestände abgegolten sind.
Im Hinblick auf vorstehende kumulierende Tätigkeiten und unter Berücksichtigung einer würdigenden Gesamtschau ist neben der Regelvergütung ein Gesamtzuschlag von 120 % zu gewähren.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 963,20 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 344 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 06.11.2026
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 120 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich der bereits entnommenen Vorschüsse
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von EUR der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 06.08.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 548.049,50 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 227.602,53 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 7.404,73 EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 InsVV ist die Regelvergütung um EUR zu erhöhen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
Der angesetzte Zuschlag wurde nicht auf die Erhöhung aus Absonderungsrechten erstreckt.
III.
1. Betriebsfortführung
Der Insolvenzverwalter hat den Betrieb mit rund 280 Mitarbeitern für einen Monat weitergeführt. Der tägliche Abstimmungsbedarf war außerordentlich groß. Es fanden fortwährend Besprechungstermine statt. Zahlungsvorgäge, sowie Debitorenforderungen mussten überwacht und verbucht werden.
laufende Verbindlichkeiten und Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen wurden fortlaufend erfüllt. Es wurden besonders zeitaufwändige Zuordnungen und Verbuchungen von Rechnungen und Kosten finanzierter und geleaster Fahrzeuge vorgenommen. Der Aufwand dauerte mehrere Wochen an.
Die Betriebsfortführung war insgesamt aufwändig.
Ein Zuschlag kann gem. § 3 Abs. 1b InsVV gewährt werden. Rechtsprechung und Literatur gehen von einem Rahmen von 50-100% aus.
Der vom Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag von 50 % erscheint angemessen und ausreichend.
Eine Vergleichsberechnung ist nicht vorzunehmen, da ein Überschuss nicht erwirtschaftet wurde.
Arbeitnehmerangelegenheiten
Der Zuschlag für die Vorfinanzierung Insolvenzgeld ist gem. § 3 Abs. 1, Lit. d InsVV berechtigt. Aufgrund der Personalmenge der Schuldnerin, sowie notwendiger -im Personal der Schuldnerin begründeten- Einzelfallbetrachtungen ist aber von einem zuschlagsfähigen Mehraufwand auszugehen.
Der Zuschlag für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben ist gem. § 3 Abs. 1, Lit. d InsVV berechtigt.
Die hier vorgenommen Maßnahmen: Vielzahl von Einzelauskünften, Ausstellung diverser Arbeitszeugnisse und -Bescheinigungen und Insolvenzgeldfinanzierungen waren besonders zeit- und arbeitsintensiv, sodass ein Zuschlag gerechtfertigt ist.
Der Zuschlag wurde in Höhe von 50 % beantragt und wird als angemessen und ausreichend betrachtet.
Übertragende Sarnierung
Der Insolvenzverwalter hat intensive Verhandlungen geführt, sowie Übertragungsverträge verhandelt. Weitere Masseverbindlichkeiten konnten somit vermieden werden und sämtliche Arbeitsverhältnisse erhalten bleiben.
In Rechtsprechung und Literatur werden hierfür Zuschläge zwischen 15 und 100 % für angemessen erachtet.
Der Zuschlag wurde in Höhe von 40 % beantragt und wird als angemessen und ausreichend betrachtet.
Verfahrensdauer
Das Verfahren dauert inzwischen ca. sechs Jahre an. Füreine Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren werden teilweise in Literatur und Rechtsprechung zuschläge gewährt. Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag von 30 % beantragt.
Ein gesonderter Zuschlag für die Verfahrensdauer kommt vorliegend nicht in Betracht, da die Dauer des Insolvenzverfahrens für sich genommen keinen zuschlagsfähigen Umstand darstellt. Das Gericht folgt damit der obergerichtlichen rechtsprechung des BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - IX ZB 34/13. Die mit der Verfahrensdauer verbundenen Tätigkeiten und etwaigen Mehraufwendungen des Insolvenzverwalters sind jedoch im Rahmen der gebotenen Gesamtschau bei der Bemessung des Gesamtzuschlags zu berücksichtigen, soweit sie nicht bereits durch andere Zuschlagstatbestände abgegolten sind.
Im Hinblick auf vorstehende kumulierende Tätigkeiten und unter Berücksichtigung einer würdigenden Gesamtschau ist neben der Regelvergütung ein Gesamtzuschlag von 120 % zu gewähren.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 963,20 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 344 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 06.11.2026