Sicherungsmaßnahme

ZACOM GmbH & Co. Kommanditgesellschaft Herstellung und Vertrieb von Alarm u. Sicherheitselektronic

Herzebrock-Clarholz

Das Amtsgericht Bielefeld hat zur ZACOM GmbH & Co. Kommanditgesellschaft Herstellung und Vertrieb von Alarm u. Sicherheitselektronic eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.07.2018, Aktenzeichen 43 IN 603/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bielefeld
Aktenzeichen
43 IN 603/18
Registerbezug
Gütersloh, HRA HRA 5284
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
25.07.2018
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Dr. Norbert Küpper
Branchenindikator
Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 603/18

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRA 5284 eingetragenen
ZACOM GmbH & Co. Kommanditgesellschaft Herstellung und Vertrieb von Alarm u.
Sicherheitselektronic, Möhlerstraße 32-36, 33442 Herzebrock-Clarholz,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im
Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 5816 eingetragene ZACOM
Verwaltungsgesellschaft mbH, Möhlerstraße 32-36, 33442 Herzebrock-Clarholz,
diese vertreten durch die Geschäftsführer Rosemarie Zander, Brocker Str. 4,
33442 Herzebrock-Clarholz und Oliver Zander, Möhlerstraße 40, 33442
Herzebrock-Clarholz

ist am 25.07.2018, um 11:21 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Norbert Küpper,
Paderborner Str. 11, 33415 Verl bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

43 IN 603/18
Amtsgericht Bielefeld, 25.07.2018

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Forderungsprüfung
  4. Forderungsprüfung
  5. Masseunzulänglichkeit
  6. Forderungsprüfung
  7. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Sicherungsmaßnahme