Restschuldbefreiung

Yüksel, Sinan

Duisburg

Das Amtsgericht Duisburg hat zur Yüksel, Sinan eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.05.2025, Aktenzeichen 620 IN 723/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Duisburg
Aktenzeichen
620 IN 723/25
Registerbezug
Duisburg, HRA 13210
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
12.05.2025
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 723/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

des Herrn Sinan Yüksel, geboren am 15.07.1982, Einzelhandelskaufmann, wohnhaft Bertramstraße 9, 47169 Duisburg, ehemals selbständig als Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Duisburg unter HRA 13210 eingetragenen Firma "Sinan Yüksel e.K". mit der Geschäftsbezeichnung "Siyu Großmarkt" im Bereich Obst- und Gemüsehandel, damalige Geschäftsanschrift Paul-Esch-Straße 67-71, 47053 Duisburg,

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt BWT Rechtsanwälte, Emscherstraße 198, 47166 Duisburg

ist der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung zulässig. Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §§ 287 a Abs. 1, Satz 3, 4 InsO i. V. m. §§ 567 ff. ZPO gegeben. Beschwerdeberechtigt ist der Schuldner.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de

620 IN 723/25
Amtsgericht Duisburg, 09.05.2025

Verfahrensverlauf

  1. Verteilungsverzeichnis
  2. Schlusstermin
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Forderungsprüfung
  5. Restschuldbefreiung