Forderungsprüfung
YORXS AG
München
Das Amtsgericht München hat zur YORXS AG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.03.2026, Aktenzeichen 1508 IN 2311/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht München
- Aktenzeichen
- 1508 IN 2311/19
- Registerbezug
- München, HRB 193770
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 26.03.2026
- Rechtsform
- AG
Veröffentlichungstext
1508 IN 2311/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
YORXS AG, Goethestraße 21, 80336 München, vertreten durch den Vorstand Graf von Maltzan Casimir
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 193770
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 63-80 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 08.05.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 25.03.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
YORXS AG, Goethestraße 21, 80336 München, vertreten durch den Vorstand Graf von Maltzan Casimir
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 193770
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 63-80 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 08.05.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 25.03.2026