Sicherungsmaßnahme
YONA Group GmbH
Hürth
Das Amtsgericht Köln hat zur YONA Group GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.02.2024, Aktenzeichen 70k IN 22/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70k IN 22/24
- Registerbezug
- Köln, HRB 104631
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 06.02.2024
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Andreas Amelung
- Im Handelsregister seit
- 2021
- Stammkapital
- 29.761 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- die Durchführung von IT-Dienstleistungen und das Angebot von Augmented Reality Anwendungen
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 22/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 104631 eingetragenen YONA Group GmbH, Kalscheurener Strasse 19, 50354 Hürth, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Urs Pospischil, Vogelsanger Weg 48, 50354 Hürth und Herrn Aaron von Lüpke, Kalscheurener Str. 19, 50354 Hürth und Frau Mel Richter, Herderstrasse 67, 50931 Köln
Geschäftszweig: die Durchführung von IT-Dienstleistungen und das Angebot von Augmented Reality Anwendungen
ist am 01.02.2024, um 13:43 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Andreas Amelung, Wankelstr. 9, 50996 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70k IN 22/24
Amtsgericht Köln, 01.02.2024
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 104631 eingetragenen YONA Group GmbH, Kalscheurener Strasse 19, 50354 Hürth, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Urs Pospischil, Vogelsanger Weg 48, 50354 Hürth und Herrn Aaron von Lüpke, Kalscheurener Str. 19, 50354 Hürth und Frau Mel Richter, Herderstrasse 67, 50931 Köln
Geschäftszweig: die Durchführung von IT-Dienstleistungen und das Angebot von Augmented Reality Anwendungen
ist am 01.02.2024, um 13:43 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Andreas Amelung, Wankelstr. 9, 50996 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70k IN 22/24
Amtsgericht Köln, 01.02.2024