Insolvenzbekanntmachung
XTrans24 UG (haftungsbeschränkt)
Wörth am Rhein
Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat zur XTrans24 UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.01.2022, Aktenzeichen 3 IN 99/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Landau in der Pfalz
- Aktenzeichen
- 3 IN 99/21
- Registerbezug
- Landau in der Pfalz, HRB 32687
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 25.01.2022
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
Veröffentlichungstext
Aktenzeichen: 3 IN 99/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
XTrans24 UG (haftungsbeschränkt), Hanns-Martin-Schleyer-Straße 4, 76744 Wörth am Rhein (AG Landau in der Pfalz, HRB 32687),
vertreten durch:
Thomas Harald Lauinger, Westmarkstraße 95, 76227 Karlsruhe, (Geschäftsführer),
hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben (Eingang bei Gericht: 05.01.2022) gemäß
§ 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Die Rechtsfolgen der Anzeige ergeben sich aus den §§ 208 bis 211 InsO. Insbesondere sind nunmehr -nach den Verfahrenskosten- vorrangig diejenigen Masseverbindlichkeiten zu berichtigen, die nach der Anzeige begründet worden sind (§ 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO). Außerdem ist seither jede Vollstreckung wegen einer vor der Anzeige begründeten Masseverbindlichkeit unzulässig (§ 210 InsO)
Amtsgericht -Insolvenzgericht- Landau, den 19.01.2022
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
XTrans24 UG (haftungsbeschränkt), Hanns-Martin-Schleyer-Straße 4, 76744 Wörth am Rhein (AG Landau in der Pfalz, HRB 32687),
vertreten durch:
Thomas Harald Lauinger, Westmarkstraße 95, 76227 Karlsruhe, (Geschäftsführer),
hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben (Eingang bei Gericht: 05.01.2022) gemäß
§ 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Die Rechtsfolgen der Anzeige ergeben sich aus den §§ 208 bis 211 InsO. Insbesondere sind nunmehr -nach den Verfahrenskosten- vorrangig diejenigen Masseverbindlichkeiten zu berichtigen, die nach der Anzeige begründet worden sind (§ 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO). Außerdem ist seither jede Vollstreckung wegen einer vor der Anzeige begründeten Masseverbindlichkeit unzulässig (§ 210 InsO)
Amtsgericht -Insolvenzgericht- Landau, den 19.01.2022