Insolvenzbekanntmachung

Xentasystems Communication & Data Management Services AG

Langen (Hessen)

Das Amtsgericht Königstein im Taunus hat zur Xentasystems Communication & Data Management Services AG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.09.2026, Aktenzeichen 90 IN 31/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Königstein im Taunus
Aktenzeichen
90 IN 31/26
Registerbezug
Königstein im Taunus, HRB 10218
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
16.09.2026
Rechtsform
AG

Veröffentlichungstext

90 IN 31/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Xentasystems Communication & Data Management Services AG, Raiffeisenstraße 4, 63225 Langen (Hessen) (AG Königstein, HRB 10218), ist der Beschluss vom 03.09.2026 berichtigt worden.

Statt HRB 10218 muss es richtig heißen: HRB 10515

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse vollständig eingesehen werden können, wenn lediglich das Aktenzeichen als Suchkriterium angegeben wird.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus oder dem Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Königstein/Ts., 16.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Abweisung mangels Masse