Sicherungsmaßnahme
X-Line24 GmbH
Paderborn
Das Amtsgericht Paderborn hat zur X-Line24 GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.03.2026, Aktenzeichen 97 IN 282/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Paderborn
- Aktenzeichen
- 97 IN 282/25
- Registerbezug
- Paderborn, HRB 17109
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 10.03.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Stefan Meyer
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 97 IN 282/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der X-Line24 GmbH, Borchener Straße 330, 33106 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Swetlana Rowkowskij, Borchener Str. 330, 33106 Paderborn
ist am 16.01.2026, um 14:50 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stefan Meyer, Bahnhofstrasse 31 b, 33102 Paderborn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
97 IN 282/25
Amtsgericht Paderborn, 10.03.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der X-Line24 GmbH, Borchener Straße 330, 33106 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Swetlana Rowkowskij, Borchener Str. 330, 33106 Paderborn
ist am 16.01.2026, um 14:50 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stefan Meyer, Bahnhofstrasse 31 b, 33102 Paderborn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
97 IN 282/25
Amtsgericht Paderborn, 10.03.2026