Sicherungsmaßnahme

WW-Line GmbH

Steinefrenz

Das Amtsgericht Montabaur hat zur WW-Line GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.06.2026, Aktenzeichen 14 IN 98/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Montabaur
Aktenzeichen
14 IN 98/26
Registerbezug
Montabaur, HRB 30099
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
18.06.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

14 IN 98/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der WW-Line GmbH, Am Bahnhof 14d, 56414 Steinefrenz (AG Montabaur, HRB 30099), vertr. d.: Pierre Freiwald, Auf der Nöll 2, 56414 Obererbach, (Geschäftsführer), sind am 17.06.2026 um 15:20 Uhr ergänzende Sicherungsmaßnahmen zum Beschluss vom 08.05.2026 angeordnet worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Montabaur, 17.06.2026

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Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Sicherungsmaßnahme
  3. Sicherungsmaßnahme
  4. Sicherungsmaßnahme