Sicherungsmaßnahme

WuVo Security GmbH

Köln

Das Amtsgericht Köln hat zur WuVo Security GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.01.2026, Aktenzeichen 70k IN 6/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70k IN 6/26
Registerbezug
Köln, HRB 90259
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
27.01.2026
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Sachwalter
Alexander Römer
Im Handelsregister seit
2017
Stammkapital
27.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
das Angebot von Sicherheitsleistungen jeder Art und Hausmeisterservice.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 6/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 90259 eingetragenen WuVo Security GmbH, Robert-Perthel-Straße 77a, 50739 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Yakup Baram, Köln

Geschäftszweig: das Angebot von Sicherheitsleistungen jeder Art und Hausmeisterservice.

wird heute, am 27.01.2026, um 08:30 Uhr, angeordnet (§ 270b InsO):

Zum vorläufigen Sachwalter wird Rechtsanwalt Alexander Römer, Erna-Scheffler-Straße 3, 51103 Köln, Telefon: 0221 33636 700, Fax: 0221 33636 799 bestellt.

Die Anordnung der vorläufigen Sachwaltung (vorläufigen Eigenverwaltung) gilt als Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2015/848 des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahme werden einstweilen eingestellt (§§ 270c Abs. 3, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.

Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung.

Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.

Der Schuldnerin wird aufgegeben, unabhängig vom vorläufigen Sachwalter jedenfalls alle vier Wochen - bei Bedarf auch öfter - dem Insolvenzgericht Zwischenbericht zu erstatten.
Der erste Bericht ist nach drei Wochen vorzulegen, damit der vorläufige Sachwalter zu diesem in seinem Bericht Stellung nehmen kann (§ 281 Abs. 2 S. 2 InsO analog).
Im Übrigen gilt der Beschluss vom 16.01.2026 fort.

70k IN 6/26
Amtsgericht Köln, 27.01.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzplan
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Aufhebung des Verfahrens
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Sicherungsmaßnahme
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