Sicherungsmaßnahme
Wupp Service GmbH
Wuppertal
Das Amtsgericht Wuppertal hat zur Wupp Service GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.09.2023, Aktenzeichen 504 IN 152/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Wuppertal
- Aktenzeichen
- 504 IN 152/23
- Registerbezug
- Wuppertal, HRB 28820
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 27.09.2023
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Holger Rhode
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 504 IN 152/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 28820 eingetragenen Wupp Service GmbH, Korzerter Str. 7, 42349 Wuppertal, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mert Kicci, Meisenstraße 44, 47228 Duisburg
ist am 27.09.2023, um 12:17 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Holger Rhode, Friedrich-Ebert-Straße 13a, 42103 Wuppertal bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
504 IN 152/23
Amtsgericht Wuppertal, 27.09.2023
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 28820 eingetragenen Wupp Service GmbH, Korzerter Str. 7, 42349 Wuppertal, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mert Kicci, Meisenstraße 44, 47228 Duisburg
ist am 27.09.2023, um 12:17 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Holger Rhode, Friedrich-Ebert-Straße 13a, 42103 Wuppertal bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
504 IN 152/23
Amtsgericht Wuppertal, 27.09.2023