Sicherungsmaßnahme

WürzbergerBau GmbH

Michelstadt

Das Amtsgericht Darmstadt hat zur WürzbergerBau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.02.2026, Aktenzeichen 9 IN 169/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 169/26
Registerbezug
Darmstadt, HRB 104574
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
24.02.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Dr. Jürgen Erbe

Veröffentlichungstext

Geschäfts-Nr.: 9 IN 169/26 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der WürzbergerBau GmbH, Hauptstraße 42, 64720 Michelstadt (AG Darmstadt, HRB 104574), vertr. d.: 1. Patric Florian Oumar, (Geschäftsführer), 2. Nikolas Swyter, (Geschäftsführer), 3. Daniel Schmidt, (Geschäftsführer), 4. Dirk Mayer, (Geschäftsführer), ist am 26.02.2026 um 10:00 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe, c/o Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Sophienstraße 17, 68165 Mannheim, Tel.: 0621/480264-0, Fax: 0621/480264-10 bestellt worden.

Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.

Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.

Amtsgericht Darmstadt, 24.02.2026

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Sicherungsmaßnahme