Sicherungsmaßnahme
WSI Westdeutsche Straßenerhaltungs- und Instandsetzungs-GmbH & Co. KG
Duisburg
Das Amtsgericht Duisburg hat zur WSI Westdeutsche Straßenerhaltungs- und Instandsetzungs-GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.03.2022, Aktenzeichen 63 IN 31/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Duisburg
- Aktenzeichen
- 63 IN 31/22
- Registerbezug
- Duisburg, HRA 11884
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 16.03.2022
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
- Insolvenzverwalter
- Sarah Wolf
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 63 IN 31/22
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRA 11884 eingetragenen WSI Westdeutsche Straßenerhaltungs- und Instandsetzungs-GmbH & Co. KG, Ackerstr. 7, 47269 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herr Robert Kröger, Ackerstr. 7, 47269 Duisburg und die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 28026 eingetragene WSI Verwaltungsgesellschaft mbH, Ackerstr. 7, 47269 Duisburg
ist am 16.03.2022, um 13:37 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Sarah Wolf, Schifferstr. 166, 47059 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
63 IN 31/22
Amtsgericht Duisburg, 16.03.2022
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRA 11884 eingetragenen WSI Westdeutsche Straßenerhaltungs- und Instandsetzungs-GmbH & Co. KG, Ackerstr. 7, 47269 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herr Robert Kröger, Ackerstr. 7, 47269 Duisburg und die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 28026 eingetragene WSI Verwaltungsgesellschaft mbH, Ackerstr. 7, 47269 Duisburg
ist am 16.03.2022, um 13:37 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Sarah Wolf, Schifferstr. 166, 47059 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
63 IN 31/22
Amtsgericht Duisburg, 16.03.2022