Vergütungsfestsetzung
WS-Fassadenelemente GmbH
Vechelde
Das Amtsgericht Braunschweig hat zur WS-Fassadenelemente GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.09.2026, Aktenzeichen 272 IN 508/11 c.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Braunschweig
- Aktenzeichen
- 272 IN 508/11 c
- Registerbezug
- Braunschweig, HRB 5099
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 24.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
272 IN 508/11 c: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der WS-Fassadenelemente GmbH, Brackestr. 1, 38159 Vechelde (AG Braunschweig, HRB 5099), vertr. d.: 1. Artur Pacek, Brockenblick 49, 31246 Lahstedt, (Geschäftsführer), 2. Ursula Wagner, Spiegelbergallee 4, 38159 Vechelde, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Peter Steuerwald festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Braunschweig eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 25 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 26.06.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 314.083,57 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Ausführungen zu gewährenden Zuschlägen:
1.
Antragsgemäß erfolgte die Gewährung eines Zuschlags für die Tätigkeit im Rahmen der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten von 30 %.
Es wird auf die Begründung im Vergütungsantrag vom 26.06.2026 Bezug genommen.
2.
Im Weiteren wurde vom Insolvenzverwalter die Gewährung eines Zuschlags i.H. von 35 % für die Tätigkeit im Rahmen arbeitsrechtlicher Fragen beantragt.
Gemäß der Begründung sind 17 Arbeitnehmer bei der Schuldnerin beschäftigt gewesen.
Entsprechend der Rechtsprechung des BGH sind Tätigkeiten für die ersten 20 Arbeitnehmer bereits durch die Regelvergütung abgedeckt. Nur Tätigkeiten für über 20 Arbeitnehmern sollen vergütet werden, da dann das sogenannte Normalverfahren überschritten wird.
Die Gewährung des hierfür beantragten Zuschlags war daher zurückzuweisen.
3.
Nach § 3 Abs. 2a InsVV ist ein Abschlag gerechtfertigt, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Verfahren tätig gewesen ist. Der Abschlag wird mit 5 % angesetzt.
Insgesamt ergibt sich ein Zuschlag von 25 %.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO
V.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 510,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 170 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 3,00 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Braunschweig, An der Martinikirche 8, 38100 Braunschweig, Elektronische Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166699024563-000010200 oder dem Landgericht Braunschweig, Münzstr.17, 38100 Braunschweig einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Braunschweig, An der Martinikirche 8, 38100 Braunschweig, Elektronische Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166699024563-000010200 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Braunschweig, 23.09.2026
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 25 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 26.06.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 314.083,57 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Ausführungen zu gewährenden Zuschlägen:
1.
Antragsgemäß erfolgte die Gewährung eines Zuschlags für die Tätigkeit im Rahmen der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten von 30 %.
Es wird auf die Begründung im Vergütungsantrag vom 26.06.2026 Bezug genommen.
2.
Im Weiteren wurde vom Insolvenzverwalter die Gewährung eines Zuschlags i.H. von 35 % für die Tätigkeit im Rahmen arbeitsrechtlicher Fragen beantragt.
Gemäß der Begründung sind 17 Arbeitnehmer bei der Schuldnerin beschäftigt gewesen.
Entsprechend der Rechtsprechung des BGH sind Tätigkeiten für die ersten 20 Arbeitnehmer bereits durch die Regelvergütung abgedeckt. Nur Tätigkeiten für über 20 Arbeitnehmern sollen vergütet werden, da dann das sogenannte Normalverfahren überschritten wird.
Die Gewährung des hierfür beantragten Zuschlags war daher zurückzuweisen.
3.
Nach § 3 Abs. 2a InsVV ist ein Abschlag gerechtfertigt, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Verfahren tätig gewesen ist. Der Abschlag wird mit 5 % angesetzt.
Insgesamt ergibt sich ein Zuschlag von 25 %.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO
V.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 510,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 170 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 3,00 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Braunschweig, An der Martinikirche 8, 38100 Braunschweig, Elektronische Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166699024563-000010200 oder dem Landgericht Braunschweig, Münzstr.17, 38100 Braunschweig einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Braunschweig, An der Martinikirche 8, 38100 Braunschweig, Elektronische Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166699024563-000010200 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Braunschweig, 23.09.2026