Sicherungsmaßnahme
Worldwide Spirits Holding GmbH
Nonnweiler
Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Worldwide Spirits Holding GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.05.2026, Aktenzeichen 116 IN 26/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 116 IN 26/26
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 108499
- Bundesland
- Saarland
- Veröffentlichung
- 08.05.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Udo Michalsky
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 116 IN 26/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 108499 eingetragenen Worldwide Spirits Holding GmbH, Söterberg 12, 66620 Nonnweiler, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Schröder, Waldweg 3, 66620 Nonnweiler
ist am 08.05.2026, um 12:21 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Udo Michalsky, Kaiserstraße 77, 66386 St. Ingbert bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
116 IN 26/26
Amtsgericht Saarbrücken, 08.05.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 108499 eingetragenen Worldwide Spirits Holding GmbH, Söterberg 12, 66620 Nonnweiler, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Schröder, Waldweg 3, 66620 Nonnweiler
ist am 08.05.2026, um 12:21 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Udo Michalsky, Kaiserstraße 77, 66386 St. Ingbert bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
116 IN 26/26
Amtsgericht Saarbrücken, 08.05.2026