Sicherungsmaßnahme
Worldwide Spirits GmbH
Nonnweiler
Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Worldwide Spirits GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.05.2026, Aktenzeichen 116 IN 28/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 116 IN 28/26
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 108563
- Bundesland
- Saarland
- Veröffentlichung
- 08.05.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Dennis B. Blank
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 116 IN 28/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 108563 eingetragenen Worldwide Spirits GmbH, Am Söterberg 12, 66620 Nonnweiler, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Schröder, Am Waldweg 3, 66620 Nonnweiler
ist am 08.05.2026, um 11:39 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Dennis B. Blank, Europaallee 29, 66113 Saarbrücken bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
116 IN 28/26
Amtsgericht Saarbrücken, 08.05.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 108563 eingetragenen Worldwide Spirits GmbH, Am Söterberg 12, 66620 Nonnweiler, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Schröder, Am Waldweg 3, 66620 Nonnweiler
ist am 08.05.2026, um 11:39 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Dennis B. Blank, Europaallee 29, 66113 Saarbrücken bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
116 IN 28/26
Amtsgericht Saarbrücken, 08.05.2026